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   BGH, 05.04.2001 - I ZR 32/99   

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    Urheberrecht - Tatsächliche Beträge Grundlage der angemessenen Vergütung

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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98  

    Urheberrecht - Überprüfbarkeit der Festsetzung eines Gesamtvertrages

    Dabei hat sich die Schiedsstelle an den Bedingungen orientiert, die schon seit langem für die öffentlich-rechtlichen Hörfunksender gelten und die für die werbefinanzierten Sendungen generell einen Vergütungssatz von 4, 52 % vorsehen (vgl. auch den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 1. März 1996 im Parallelverfahren I ZR 32/99).

    Erst im Zuge des parallelen Gesamtvertragsverfahrens, das die Klägerin gegen die Nutzervereinigung der ARD-Anstalten angestrengt hat (OLG München 6 AR 22/96 - BGH I ZR 32/99), wird erstmals auch der zweite Teil der Vergütung als ein Prozentsatz der Einnahmen definiert, wobei auch der nunmehr im Parallelverfahren vom Oberlandesgericht festgesetzte, gering erscheinende Prozentsatz von 0, 66674 % der Hörfunkgebühren die Klägerin wesentlich stärker an den Gesamteinnahmen partizipieren läßt als die in der Vergangenheit geschuldete, von Zeit zu Zeit angehobene Vergütung, die sich nach der Zahl der angemeldeten Radiogeräte errechnete.

    Dementsprechend findet sich auch in dem vom Oberlandesgericht in der Parallelsache festgesetzten Gesamtvertrag der Passus, wonach die dort genannten Vergütungssätze einen zwanzigprozentigen Gesamtvertragsrabatt enthielten (OLG München, Urt. v. 19.11.1998 - 6 AR 22/96, Umdr. S. 3 u. 11 [Gesamtvertrag Teil A und B jeweils § 1 Abs. 1 a.E.]; vgl. auch Senatsurteil vom 5.4.2001 in der Parallelsache I ZR 32/99, Umdr. S. 5).

  • OLG München, 12.06.2003 - 6 WG 4/00  
    Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sowohl auf dem hier in Rede stehenden Markt der Auswertung von urheberrechtlich geschützten Leistungen auf Tonträgern, als auch auf vergleichbaren Märkten, wie z. B. der Verwertung von Musik im Rahmen von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, Abzüge von der Urheberlizenz, die durch Vermarktungskosten des Nutzers ausgelöst werden, üblich seien, wie sich nicht nur aus dem europäischen Vergleich, sondern vor allem auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 (I ZR 32/99 und 1 ZR 132/99) ergebe.

    Solches folgt insbesondere nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 (I ZR 32/99 und IZR 132/98; BGH WRP 01, 1345 ff.), worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat.

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