Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 4 StGB; § 177 Abs. 5 StGB; § 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich mildernde Umstände; minder schwerer Fall trotz Qualifikation; besonders erniedrigende Begleitumstände); Strafrahmenverschiebung / Milderung bei verminderter Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2004, 32



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08  

    Sexuelle Nötigung (Strafrahmenwahl; Qualifikation; Regelbeispiel; minder schwerer

    Dessen Untergrenze von zwei Jahren hat der Tatrichter bei der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB zu beachten, wenn die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht ausnahmsweise aufgrund ganz außergewöhnlich mildernder - im vorliegenden Fall indes vom Landgericht nicht erörterter und in der Sache fern liegender - Umstände entfällt (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33).

    Zwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4 StGB und ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirklicht (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33).

  • BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10  

    Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung

    Eine Entkräftung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB kommt nur bei ganz außergewöhnlichen - hier nicht gegebenen - Milderungsgesichtspunkten in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - 3 StR 60/03, NStZ 2004, 32 f.; Urteil vom 7. März 2000 - 5 StR 30/00, NStZ 2000, 419).
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