Rechtsprechung
   BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Erstattung von Abschleppkosten bei Parken auf Privatgrundstück

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Erstattung von Abschleppkosten bei Parken auf Privatgrundstück

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kostenersatz für "privates Abschleppen": Besitzstörung und Besitzentziehung, Rechte des Besitzers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung des unbefugten Abstellens eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Grundstücksbesitzers als verbotene Eigenmacht; Anspruch des Grundstücksbesitzers auf Erstattung der Abschleppkosten als Schadensersatz; Ersatzfähigkeit von mit der Geltendmachung der Abschleppkosten verbundenen Inkassokosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Pressemitteilung)

    Private Abschleppkosten - Kfz-Umsetzungsgebühren - Parken

  • IWW (Kurzinformation)

    Abschleppen vom Praxisparkplatz - BGH schafft Klarheit

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  • IWW (Kurzinformation)

    Abschleppen vom Apothekenparkplatz

  • IWW (Kurzinformation)

    Besitzschutz - Auf Privatparkplatz darf abgeschleppt werden

  • IWW (Pressemitteilung)

    Unbefugtes Parken auf Privatgrundstücken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falschparker auf Privatgrundstücken

  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • rechtsindex.de (Kurzanmerkung und Kurzinformation)

    Unbefugtes parken auf Privatparkplatz

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • 123recht.net (Kurzinformation und Auszüge)

    Abschleppkosten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 5.6.2009)

    Supermarkt darf Falschparker abschleppen lassen // Auf ausreichend freie Plätze kommt es nicht an

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Parkplatzbesitzer dürfen unbefugt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen

  • info-m.de (Leitsatz)

    Falschparker: Darf der Berechtigte abschleppen lassen und die entstehenden Kosten auf den Falschparker abwälzen?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Auf Kundenparkplatz darf abgeschleppt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privatgrundstück: Unbefugtes Parken kann teuer werden

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahmepflicht für Abschleppmaßnahme von Privatparkplatz

  • arag.de (Kurzinformation)

    Parkender muss Abschleppkosten selbst tragen

  • baurechtsurteile.de (Kurzinformation)

    Widerrechtlich geparktes Fahrzeug - Es darf abgeschleppt werden

  • berliner-mieterverein.de (Leitsatz)

    §§ 823, 858, 859 BGB
    Abschleppkosten

  • busradar.de (Kurzinformation)

    Vorsicht bei unbefugtem Parken auf Privatgrundstücken

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Herausgabe von abgeschleppten Pkw

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • kanzlei.biz (Pressemitteilung)

    Privatparkplatz: "Das ist doch pure Abzocke"

  • rechtsanwaltskanzlei-wolf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Falschparker auf Privatparkplatz schadensersatzpflichtig

  • rp-online.de (Pressemeldung, 05.06.2009)

    Supermarkt darf Autos abschleppen lassen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Falschparken auf Privatgrundstücken wird teuer!

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Vorsicht beim Parken auf Privatgrundstück - Kosten trägt Falschparker

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Immobilienrecht: Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schadensrecht: Privatgrundstück: Eigentümer darf kostenpflichtig abschleppen lassen

  • dgb.de (Leitsatz)

    Abschleppkosten: Sind vom Fahrzeughalter zu zahlen

  • ra-frese.de (Kurzinformation)

    Falschparker auf Privatgrund können kostenpflichtig abgeschleppt werden

  • mcneubert.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Halterhaftung beim Parken auf Privatparkplatz

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Wer abgeschleppt wird, zahlt

Besprechungen u.ä. (8)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Abschleppen auf Privatgrundstück: Wer zahlt?

  • rechtsindex.de (Kurzanmerkung und Kurzinformation)

    Unbefugtes parken auf Privatparkplatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstücksbesitzer darf unbefugt geparktes Fahrzeug abschleppen lassen! (IMR 2009, 322)

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  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

  • rub-rr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück als verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Der Abschleppfall im Zivilrecht

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Kostenersatz für "privates Abschleppen": Besitzstörung und Besitzentziehung, Rechte des Besitzers

  • zjs-online.com (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 823, 858, 859 BGB
    Abschleppkosten als ersatzfähiger Schaden bei unbefugtem Abstellen von Pkw auf privatem Grund

Sonstiges (4)

  • aerztezeitung.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Ärzte dürfen Falschparker abschleppen lassen

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Abschleppen vom Privatparkplatz: geklärte und ungeklärte Fragen" von AkR Dr. Raphael Koch, LL.M. (Cambridge), original erschienen in: NZV 2010, 336 - 340.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 05.06.2009, Az.: V ZR 144/08 (Ersatzpflicht bezüglich der Abschleppkosten bei unbefugtem Abstellen auf einem Privatgrundstück" von RiOLG a. D. Heinz Diehl, original erschienen in: ZfS 2009, 558 - 562.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Ansprüche des Grundstücksbesitzers gegen den unbefugt Parkenden auf Ersatz der Abschleppkosten" von RA/Wiss. Mit. Dr. Michael Stöber, original erschienen in: DAR 2009, 539 - 542.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 181, 233
  • NJW 2009, 2530
  • MDR 2009, 1166
  • NZM 2009, 595
  • VersR 2009, 1121
  • WM 2009, 1664
  • IMR 2009, 322



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Wird zitiert von ... (12)  

  • LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09  

    Verbotene Eigenmacht: Ersatz der Kosten für das Abschleppen eines unbefugt auf

    bb) Ob es sich beim unbefugten Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich eines Privatparkplatzes um eine Besitzstörung oder eine teilweise Besitzentziehung handelt, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich (vgl. BGH NJW 2009, 2530 Tz. 13 mit zahlreichen w. N.).

    Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht und aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB, wenn man eine teilweise Entziehung des Besitzes annimmt (vgl. BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 16).

    dd) Die ihm durch die Beauftragung des Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf der Grundstücksbesitzer gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB im Wege der Schadensersatzes geltend machen (vgl. die Entscheidung des Kammergerichts vom 7.1.2011, 13 U 31 / 10, Tz. 25, zitiert nach juris; BGH NJW 2009, 2530; vgl. auch OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 206).

    Dieser Zusammenhang ist vorliegend gegeben, denn dass unbefugt in einer Parkverbotszone auf dem Grundstück der Klinik abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fernliegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der Ankündigung auf dem deutlich sichtbar aufgestellten Schild (vgl. BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 19).

    Da das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl. BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 19).

    Es stellt eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung der Fahrer der verbotswidrig abgestellten Fahrzeuge, die Veranlassung der Fahrzeugumsetzung und deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen (vgl. Kammergericht a. a. O., Tz. 28; BGH NJW 2009, 2530, 2531 Tz. 18).

  • LG Berlin, 25.10.2011 - 85 S 77/11  

    Zur Rückerstattung überhöhter Abschleppkosten bei Parken in einer

    Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem vom BGH am 5. Juni 2009 (V ZR 144/08, BGHZ 181, 223 ff.) entschiedenen, da dort das Abschleppunternehmen - offenbar mangels Abtretung der Forderung - nur als Zahlstelle für den Anspruchsinhaber fungierte und die Rückforderung sich mithin gegen den Grundstücksbesitzer richtete.

    Diese verbotene Eigenmacht des Klägers durfte die Zedentin beseitigen und sich hierzu auch eines Dritten bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 a.a.O.; KG, Urteil vom 7. Januar 2011 13 U 31/10).

    Grundsätzlich kann die Zedentin als Aufwand für eine auf Abwehr der verbotenen Eigenmacht gerichtete Selbsthilfe des Besitzers im Sinne von § 859 BGB die Abschleppkosten vom Besitzstörer als erstattungsfähigen Schaden verlangen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, a.a.O.).

    Kosten hierfür können vom Schädiger regelmäßig nicht verlangt werden (BGHZ 181, 233 ff.; a.A. LG München, Urteil v. 9. Februar 2011 15 S 14002/09).

    Nicht anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Urteil des BGH vom 5. Juni 2009 (a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2010 - Verg 58/09  

    Vergabe - Vergabe von Abschlepp- und Inkassodienstleistungen

    Ansprüche wegen Eigentums- oder Besitzverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 2530) stehen jedenfalls nicht dem Abschleppunternehmer, sondern der Antragsgegnerin bzw. der F... GmbH zu.

    Als Grundlage für einen Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Berechtigten des abgeschleppten Fahrzeuges kommen nur ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH NJW 2009, 2530) sowie Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Lorenz NJW 2009, 1025, 1028) in Betracht.

    Ob danach von der Antragsgegnerin eine Aufwendungspauschale verlangt werden kann, ist nicht zweifelsfrei (vgl. für den Schadensersatzanspruch BGH NJW 2009, 2530 Rdnr. 21; für Geschäftsführung ohne Auftrag s. Palandt/Sprau, a.a.O., § 683 Rdnr. 8).

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  • KG, 07.01.2011 - 13 U 31/10  

    Privatparkplatz: Schadenersatz beim unberechtigten Parken

    Der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08) umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht.

    Die ihm dabei durch die Beauftragung eines Abschleppdienstes entstehenden Kosten darf er gemäß §§ 823 Abs. 2, 249 BGB im Wege des Schadensersatzes geltend machen (vgl. BGH, V ZR 144/08, Urteil vom 5.6.2009, NJW 2009, 2530; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206).

    Der Bundesgerichtshof hat sich bisher mit der Entscheidung vom 9. Juni 2010 (V ZR 144/08) grundlegend nur mit dem Bestehen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach befasst und dabei die in dem konkreten Fall geltend gemachten Kosten gebilligt.

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11  

    Privatparkplatz - der Fahrzeughalter als Zustandsstörer

    a) Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf dem von dem Kläger gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 13).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11  

    Erstattungsfähige Kosten für Abtransport unbefugt abgestellten KfZs

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.).
  • LG Augsburg, 10.05.2010 - 1 KLs 601 Js 108566/09  

    1. Aus der Berufung eines Zeugen auf sein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht

    Insofern kann beispielsweise auf das vom Angeklagten S. mehrfach bemühte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.06.2009 (Az.: V ZR 144/08) verwiesen werden.

    Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 05.06.2009 (a. a. O.) hierzu aus:.

    Selbst wenn es den Angeklagten darum gegangen wäre, Maßnahmen zur Vorbereitung des Abschleppens der Fahrzeuge der Betroffenen zu treffen, verstießen die Angeklagten gegen den bereits erwähnten Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und das daraus resultierende Gebot der schonendsten Sanktion (vgl. BGH vom 05.06.2009, a. a. O.).

  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11  

    Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 V ZR 144/08, BGHZ 181, 233, 236 Rn. 11).
  • AG Lübeck, 20.02.2012 - 33 C 3926/11  
    Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGHZ 181, 233 ff.).

    Zum anderen wäre die Ausübung des Selbsthilferechts nur dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (BGHZ 181, 233 ff., [...] Rn. 16).

  • AG Berlin-Mitte, 21.06.2011 - 25 C 7/11  
    Es kann nämlich nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, die durch die Rechtsnorm geschützt werden sollen, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGH, 05.06.09, NJW 2009, 2530; juris).

    15 Soweit sich die Beklagte hier auf die Entscheidung des BGH vom 05.06.09 (a.a.O.) bezieht, ergibt sich daraus nichts anders, denn dort ging es nicht um die Höhe des erstattungsfähigen Schadens, der durch die Revision dort gar nicht angegriffen war.

  • AG Neuruppin, 19.11.2010 - 42 C 24/10  

    Nr 2302 RVG-VV, Nr 7002 RVG-VV

  • LG Nürnberg-Fürth, 27.04.2012 - 19 S 10051/11  
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