Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1995 - XII ZR 246/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 663 (Ls.)
  • NJW-RR 1996, 56



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 22.11.1996 - V ZR 196/95  

    Anforderungen an Arglist

    Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH, NJW-RR 1996, 56; NJW 1992, 1967; NJW 1991, 2707).
  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4014/08  

    Bankrecht - Zur Darlegung der Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrags

    Das Gericht muss in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen (z.B. BGH NJW-RR 1996, 56).
  • OLG Naumburg, 05.08.2004 - 2 U 42/04  

    Zur Frage der Eröffnung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung gem. §

    Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person der Kläger entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 1996, 56).
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  • OLG München, 19.02.1997 - 7 U 4303/96  

    Hinweispflicht des Gerichts wegen fehlender Substantiierung von Parteivortrag

    Der BGH hat festgestellt, daß eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen, erheblichen Vorbringen nicht abgelehnt werden darf, wenn die Behauptung der beweisbelasteten Partei konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (BGH NJW-RR 1996, 56 ).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2011 - 10 U 152/09  

    Bauvertrag - Zur Beweiskraft von Wiegekarten; Beweislastverteilung

    Parteivorbringen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann substantiiert, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW-RR 1996, 56 f., 56; BGH MDR 1998, 1177 f., 1178; BGH NJW-RR 2001, 887 ff., 887).
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