Rechtsprechung
| BGH, 05.08.2010 - 3 StR 210/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 239a StGB; § 239b StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB
Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme (Ernsthaftigkeit der Drohung; Erheblichkeit des in Aussicht gestellten Übels; error in persona; Mittäterschaft (Zurechnung; hinreichend konkrete Vorstellung von Handlungen eines Mittäters; Vorhersehbarkeit; Mittäterexzess). - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Prüfung einer Geiselnahme i.S.d. § 239b Strafgesetzbuch ( StGB ) bei einer Wechselhaftigkeit zwischen den dem Opfer gegenüber geäußerten qualifizierten und unqualifizierten Drohungen; Rechtliche Überprüfung einer Bejahung eines Mittäterexzesses anhand pauschaler Erwägungen und Begründungen durch die Vorinstanz
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Fortwirkende Todesdrohung nach Bemächtigung einer Person begründet Geiselnahme auch bei folgenden unqualifizierten Drohungen
Wird zitiert von ...
- BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10
"Hells Angels"-Fall; Tötungsvorsatz; besonders schwerer Raub (Zueignungsvorsatz …
Zwar kann einem Mittäter das Handeln eines anderen Mittäters, das über das gemeinsam Gewollte hinausgeht, grundsätzlich nicht zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 Rn. 15 mwN).Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Mittäter das Wissenselement des Tötungsvorsatzes vorlag und dieser allein deshalb fehlte, weil es am Willenselement mangelte (vgl. auch BGH, Urteile vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04, NStZ 2005, 261, 262; vom 5. August 2010 - 3 StR 210/10 mwN).
