Rechtsprechung
| BGH, 05.09.2008 - 2 StR 237/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 24 Abs. 1 StGB; § 66a StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 400 Abs. 1 StPO
Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; Aufgeben: Erreichung eines außertatbestandlichen Zieles); Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose: maßgeblicher Zeitpunkt); Verschlechterungsverbot; unzulässige Revision der Nebenklage (fehlende Angabe eines zulässigen Rechtsmittelziels). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Maßgeblichkeit des Halstrafenzeitpunkts
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- StV 2008, 635
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot; Freiheitsgrundrecht: Freiheit …
Die Tatsache, dass sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9. September 2008 nicht mit dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 5. September 2008 (2 StR 237/08) auseinandergesetzt, diesen also übersehen habe, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG dar.Eine die Besetzung mit drei Richtern erfordernde Schwierigkeit der Sache ergibt sich, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht aus der von ihm vorgebrachten vermeintlich unterschiedlichen Rechtsprechung der Senate des Bundesgerichtshofs zu § 66a StGB a.F. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. September 2008 (2 StR 237/08, juris) betraf das Verfahren zur Anordnung des Vorbehalts, nicht aber - wie hier - die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach vorherigem Vorbehalt.
- BGH, 22.10.2008 - 2 StR 265/08
Jedenfalls unbegründete Anhörungsrüge; Gegenvorstellung.
Mit Beschluss vom selben Tag hat der Senat in dem Parallelverfahren 2 StR 237/08 auf die Revision des weiteren Tatbeteiligten N. das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. November 2007, soweit es diesen Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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