Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 75, 288
  • NJW 1980, 833



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99  

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung

    Die Entscheidung ist auf die Erwägungen gestützt worden, mit denen der Senat zuvor schon die entsprechende Anwendung der §§ 994 ff BGB im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber bejaht und danach den Anspruch des Dritterwerbers auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück beurteilt hatte (BGHZ 75, 288, 291).

    Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Dritterwerber gegen den Vormerkungsberechtigten grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen, die er auf das Grundstück gemacht hat, in entsprechender Anwendung der §§ 994 ff BGB (BGHZ 75, 288; vgl. auch MünchKomm-BGB/Wacke, § 888 Rdn. 19; Staudinger/Gursky, § 888 Rdn. 56 m.w.N.).

    Für diese Sicht spricht, daß - anders als im direkten Anwendungsbereich der §§ 994 ff - der Vormerkungsberechtigte gegen den Dritterwerber gar keinen Herausgabeanspruch hat, an seine Stelle vielmehr der Anspruch auf Zustimmung zu seiner Wiedereintragung gewährt wird, ein Anspruch, der vergleichbar ist mit dem Herausgabeanspruch hinsichtlich einer Buchposition (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 292 ff).

    Folgerichtig hat der Senat dem Dritterwerber ein Zurückbehaltungsrecht schon gegenüber der Geltendmachung dieses Zustimmungsanspruchs zugebilligt (BGHZ 75, 288, 293, gestützt allerdings trotz fehlender Fälligkeit auf § 273 Abs. 2 BGB statt auf eine entsprechende Anwendung des § 1000 BGB).

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 457/99  

    Immobilienrecht - Auflassungsvormerkung

    b) Gegenüber einer Berichtigungsklage nach § 894 BGB ist regelmäßig ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB möglich (BGHZ 75, 288, 293; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl. § 894 Rn. 47).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95  

    Immobilien - Der unrechtmäßige Besitzer kann auch Verwender i.S.d.§ 994 BGB

    Denn für die Anwendung der §§ 987 ff BGB kommt es nach gefestigter Rechtsprechung auch des Senats nur darauf an, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr besteht, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte (BGHZ 34, 122, 131; 75, 288, 292 f; Senatsurteile v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627).
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  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 17/06  

    Immobilien - Verkauf mehrerer Grundstücke: Vorkaufsrecht beschränkbar?

    Ob Verwendungsersatzansprüche bestehen, richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff. BGB (vgl. Senat, BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 298; 144, 323).
  • BGH, 20.05.1983 - V ZR 291/81  

    Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Ausübung eines dinglichen

    Kennt der Käufer eines Grundstücks das darauf lastende dingliche Vorkaufsrecht eines Dritten, so ist er im Rahmen der entsprechenden Anwendung der §§ 990 ff. BGB im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten bei Besitzerwerb innerhalb der Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts grundsätzlich wie ein bösgläubiger Besitzer zu behandeln (Abweichung von BGHZ 75, 288 Leitsatz c = NJW 1980, 833).

    Der Senat hat dies für den Fall eines durch Vormerkung gesicherten Wiederkaufsrechts bereits ausgesprochen und näher begründet (BGHZ 75, 288 (291 ff.) = NJW 1980, 833).

    Der Senat hat zwar für den Fall eines im Grundbuch eingetragenen gesetzlichen Widerkaufsrechts in BGHZ 75, 288 (294 ff.) = NJW 1980, 833 allein die Kenntnis des Rechts zur Bösgläubigkeit nicht genügen lassen und ausgeführt, § 990 BGB könne frühestens mit Ausübung des Wiederkaufsrechts eingreifen, weil erst damit der aufgrund des Kaufvertrages berechtigte Besitzer sein Besitzrecht verliere.

    Die in BGHZ 75, 288 (291) = NJW 1980, 833, ausgeführten Gründe treffen nicht nur für die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Verwendungsersatz zu, sondern rechtfertigen es auch, die Bestimmungen über den Ersatz von Nutzungen (§§ 987 ff. BGB) im vorliegenden Fall analog heranzuziehen.

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05  

    Pachtrecht - Entschädigungsanspruch des Pächters nach Grundstücksenteignung

    Für diese Regelung stand und steht außer Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106, 147, 149; BGHZ 75, 288, 295).
  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00  

    Sachenrechtsmoratorium; Verwendungsersatzanspruch des zum Erwerb Berechtigten

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender) Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896).
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 279/02  

    Insolvenzrecht - Absonderungsrecht für Bebauungsaufwendungen?

    a) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist zwar auch gegenüber dem aus dem Eigentum folgenden Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Vormerkung möglich (Senat, BGHZ 75, 288, 293; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201 f., v. 23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 f.).
  • BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97  

    Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen

    Den Klägern steht - auch schon vor ihrem Eigentumserwerb oder ihrer Eintragung als Nießbraucher - gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung zu (vgl. BGHZ 75, 288, 293; 87, 296, 297; 115, 335, 344 ff).
  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 47/86  

    Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche

    bbb) Im Urteil BGHZ 34, 122, 131 ff hat der Senat entschieden, daß ein Verwendungsersatzanspruch des Besitzers auch dann entsteht, wenn er zwar zur Zeit der Verwendungen zum Besitz berechtigt war, die Vindikationslage ihm gegenüber jedoch später eingetreten ist (zustimmend BGHZ 75, 288, 292 f).
  • BGH, 08.01.1990 - II ZR 115/89  

    Zurückbehaltungsrecht des ausgeschiedenen BGB -Gesellschafters

  • BGH, 29.01.1988 - V ZR 146/86  

    Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts zwischen einem Siedlungsunternehmen und

  • OLG Dresden, 10.03.1999 - 18 U 2745/98  

    Bewirtschaftung und Instandhaltung von Vermögenswerten durch die Treuhandanstalt

  • OLG Dresden, 10.03.1999 - 18 U 2745/99  
  • BGH, 18.12.1986 - V ZR 137/85  
  • OLG Brandenburg, 05.06.1998 - 4 U 30/97  

    Publizität bei Vertrauen auf Verkäuferidentität

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