Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03   

Geldabhebung mit gestohlener EC-Karte

§§ 676h, 276 BGB, Haftung des Bankkunden, wenn er grob fahrlässig einen Mißbrauch der Karte ermöglicht;

§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für grob-fahrlässige Ermöglichung des Mißbrauchs, wenn ein Dritter die Karte mit der dem Kunden mitgeteilten Geheimzahl nutzt, zur Frage der Sicherheit des von der Bank eingesetzten Verschlüsselungssystems

Volltextveröffentlichungen (19)

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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • JurPC

    BGB §§ 276 E, 676 f, 676 h
    Anscheinsbeweis bei Verwendung von ec-Karte mit PIN

  • rws-verlag.de

    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Eingabe der richtigen EC-Karten-Geheimzahl (PIN) durch einen Dieb als Anscheinsbeweis für eine unsachgemäße Verwahrung der PIN-Nummer

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Geldabhebungen am Geldausgabeautomaten durch den Dieb einer ec-Karte: Grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers im Zusammenhang mit der Geheimhaltung seiner persönlichen Geheimzahl?

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl einer ec-Karte Anscheinsbeweis für Verwahrung der Karte zusammen mit Geheimzahl (grobe Fahrlässigkeit)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Diebstahl EC-Karte und Bargeldabhebung mit PIN - Haftung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 276, 676f, 676h; ec-Bedingungen-Spk (1999)
    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bankrecht: PIN-gestützter EC-Karten-Missbrauch

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankrecht - Beweislast bei ec-Karten Missbrauch

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anscheinsbeweis für den grob fahrlässigen Umgang des Bankkunden mit ec-Karte und Geheimzahl (PIN)

  • Betriebs-Berater

    Geldabhebung mit zugelassener PIN nach ec-Kartendiebstahl: Anscheinsbeweis für den grob fahrlässigen Umgang des Bankkunden mit ec-Karte und Geheimzahl

  • ZIP-online.de

    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte

  • 123recht.net (Pressebericht, 5.10.2004)

    Bankkunden bleiben nach Kartendiebstahl weiter auf Schaden sitzen // Verbraucherzentrale führt nun Musterprozesse

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  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Problemloses Abheben nach Verlust der EC-Karte indiziert Pflichtverletzung des Kontoinhabers

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BGB § 276 E, § 676 f, § 676 h

  • ra-heinicke.de (Kurzinformation)

    Haftung für Geldabhebungen bei gestohlener EC-Karte

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 676 f, 676h; ec-Bedingungen-Spk (1999)
    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

  • kanzlei-klumpe.de , S. 6 (Leitsatz)

    Diebstahl und Missbrauch einer EC-Karte

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anscheinsbeweis für grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers bei Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte

  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Anscheinsbeweis beim ec-Kartenmissbrauch

  • arag.de (Kurzinformation)

    Kreditkartennutzung im Urlaub

  • datenschutz-praxis.de (Kurzinformation)

    Der Bankkunde - im Ernstfall alleine auf weiter Flur

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast bei gestohlener EC-Karte + PIN

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Gestohlene EC-Karte

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Wer haftet bei gestohlener EC-Karte?

Besprechungen u.ä. (2)

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Missbrauch von EC-Karte und PIN

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Beweis des ersten Anscheins für Verwahrung der PIN mit ec-Karte bei Bargeldabhebung zeitnah nach Diebstahl der Karte

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkungen zur Entscheidung des BGH vom 5.10.2004, XI ZR 210/03 (Verantwortlichkeit bei missbräuchlicher Verwendung der ec-Karte unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl)" von RA Hartmut Strube und RA Dr. Stefan Werner, original erschienen in: BKR 2004, 493 - 504.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Haftungsrisiken und Beweislast bei ec-Karten" von Prof. Dr. Gerald Spindler, original erschienen in: BB 2004, 2766 - 2769.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 5.10.2004, XI ZR 210/03 (EC-Karten-Diebstahl, Ausspähen der persönlichen Geheimzahl (PIN), AGB)" von Dr. Tilman Hoppe, LL.M., original erschienen in: VuR 2005, 71 - 77.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Girovertrag - Anscheinsbeweis bei Missbrauch von EC-Karten" von Prof. Dr. Michael Timme, original erschienen in: MDR 2005, 304 - 306.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Schadensverteilung bei Missbrauch der ec-Karte - Zugleich Besprechung des Urteils des BGH vom 5. Oktober 2004 = WM 2004, 2309 -" von Dr. Christian Hofmann, original erschienen in: WM 2005, 441 - 450.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 160, 308
  • NJW 2004, 3623
  • ZIP 2004, 2226
  • MDR 2005, 159
  • VersR 2005, 272
  • WM 2004, 2309
  • MMR 2004, 812
  • BB 2004, 2484
  • DB 2004, 2577
  • K&R 2004, 586



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Wird zitiert von ... (61)  

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10  

    Beweislast bei missbräuchlicher Kontoabhebung

    Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.).*).

    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.

    a) Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10).

    Dies setzt jedoch voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 309, 312; Baumbach/Hefermehl/Casper, Wechselgesetz, Scheckgesetz, Recht der kartengestützten Zahlungen, 23. Aufl., 2008, Kartenzahlungen Rn. 37; Maihold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 54 Rn. 119; Nobbe in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2010, § 675w BGB Rn. 30 f.; Werner in BuB, Stand 01.05 Rn. 6/1465a).

    Denn die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verlangen einen typischen Geschehensablauf, d.h. es muss ein Sachverhalt feststehen, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 mwN).

    Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. sowie Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) und nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zur Verwendung der Originalkarte bei den missbräuchlichen Abhebungen zu treffen haben.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07  

    Schadensrecht - Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarif

    Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - BGHReport 2004, 185, 186; BGH, Urteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - NJW 1987, 1557, 1558; vom 9. Juli 1999 - V ZR 12/98 - WM 1999, 1889, 1890; vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 - VersR 2005, 272, 273).
  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05  

    Rechtsanwälte - Gerichtliche Forderungseinziehung durch Verbraucherzentralen

    Auch nach der Entscheidung des Senats zur Beweislastverteilung beim Missbrauch entwendeter ec-Karten (BGHZ 160, 308, 314 ff.), an der festgehalten wird, verbleibt in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob das von der Beklagten verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher die Informationen des Verbands auch ohne Anspruchsabtretung in Anspruch nehmen könnte, und sein Vortrag auch im Individualprozess dadurch erleichtert würde, dass die Bank aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast zunächst zu ihren Sicherungsvorkehrungen substantiiert vorzutragen hat (vgl. Senat BGHZ 160, 308, 320).

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  • OLG Karlsruhe, 06.05.2008 - 17 U 170/07  

    Missbrauch einer EC-Karte: Anscheinsbeweis und dessen Entkräftung

    b) Sollte ein Dritter die EC-Karte - zumindest zeitweise - entwendet haben und der Kläger ihm die Abhebungen insofern ermöglicht haben, als er seine persönliche Geheimzahl auf der EC-Karte notiert oder mit ihr gemeinsam verwahrt hatte, wäre sein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig (vgl. nur BGH NJW 2001, 286; NJW 2004, 3623) und der Beklagten stünde ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto belasten durfte (vgl. BGH NJW 1982, 2193; BGH NJW 2004, 3623).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW 2001, 1140, 1141; NJW 2004, 3623 m.w.N.).

    Sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2004, 3623).

    In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat (Variante a) oder ein Dritter nach der Entwendung der EC-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der EC-Karte Kenntnis erlangen konnte (Variante b; vgl. zum Anscheinsbeweis BGH NJW 2004, 3623, 3624, nochmals bestätigend BGH NJW 2007, 593 ff.).

    Für diesen Anscheinsbeweis hatten sich bereits unter der bis 1997 verwendeten 56-BIT-Verschlüsselung die Mehrzahl der Instanzgerichte und die überwiegende Auffassung in der Literatur ausgesprochen (Nachweise bei BGH NJW 2004, 3623 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hat den Anscheinsbeweis vielmehr weiter gefasst, als er den Fall der berechtigten Kartenbenutzung mit einschließt und deshalb zunächst nur an die Nutzung eines Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abstellt, um dann zwischen den Fällen der berechtigten Benutzung und der Entwendung der EC-Karte zu differenzieren (BGH NJW 2004, 3623, 3624).

    Der Anscheinsbeweis kann auch erschüttert werden, wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen ist, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den Schaden verursacht haben kann (BGH NJW 2004, 3623, 3624).

  • AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08  

    EC-Karten-Missbrauch: Haftungsverteilung bei Geldautomaten- und Barabhebung nach

    Da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die hier in Rede stehenden Geldabhebungen von dem Kläger selbst oder mit seinem Einverständnis durch einen Dritten vorgenommen worden sind, steht ihr gegenüber dem Kläger daher kein Aufwendungsersatzanspruch zu, mit dem sie das Girokonto des Klägers belasten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03).

    Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers trägt das Kreditinstitut (vgl. BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421).

    Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, WM 2004, 2309).

    Die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421) hat noch nicht einmal vorgetragen, geschweige denn bewiesen, durch welche Handlung oder welches Unterlassen der Kläger seine Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben sollte.

    Der BGH, auf den sich die Beklagte bezüglich des Anscheinsbeweises bezieht, hat in seiner Entscheidung vom 05.10.04 (Az. XI ZR 210/03) zwar ausgeführt, dass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde, sofern andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht blieben.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03) ausdrücklich ausgeführt, dass sich zugunsten des Karteninhabers auswirken könne, dass derjenige, der die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneide, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen könne.Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94) wird der Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen verwendet, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.

    Es ist jedenfalls - auch mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten - nicht ersichtlich, welchen unzumutbaren Aufwand es für sie bedeutet hätte, die auf Veranlassung des Klägers eingezogene Debitkarte nicht zu vernichten.Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es für sie unzumutbar gewesen sein sollte, die Videoaufzeichnung aufzuheben und dem Kläger zur Verfügung zu stellen, zumal sie nach eigenem Vortrag die Videoaufzeichnung nicht überspielt hätte, wenn es zu einem Überfall, also zu einem eigenem Schaden gekommen wäre.Die Beklagte kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen, wonach grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, da sie den Kläger schuldhaft in der Möglichkeit beschnitten hat, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, Az. XI ZR 210/03).Greift aber im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Klägers, steht für das Gericht aber auch fest, dass dem Kläger nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der Debitkarte und der Geheimnummer gemäß den Besonderen Bedingungen zum ....bank Karten-Banking und Bargeld-Service gemacht werden kann.

  • BGH, 18.05.2005 - VIII ZR 368/03  

    Mietrecht - Mieter muss Willkür bei Eigenbedarfskündigung beweisen!

    Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623 = WM 2004, 2309, zur Veröffentlichung in BGHZ 160, 308 bestimmt, unter II 2 b aa).

    Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind jedenfalls nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st.Rspr.; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004, aaO, m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06  

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Bank auf Rückgängigmachung von

    Das Amtsgericht berief sich zur Begründung seiner rechtlichen Bewertung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03 -, BGHZ 160, 308).

    Im Einklang mit fachprozessualen Grundsätzen und der fachgerichtlichen Rechtsprechung steht auch, dass die - insoweit beweisbelastete - Bank sich zum Nachweis eines derartigen Verhaltens in bestimmten Fällen auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen kann (vgl. BGHZ 160, 308 [312]; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. März 2006 - 16 U 70/05 -, NJW-RR 2007, S. 198; Casper, in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 676h Rn. 34).

    Soweit demnach von einer missbräuchlichen Kartenverwendung auszugehen ist, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweis ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber seine Pflicht zur Geheimhaltung der Geheimzahl grob fahrlässig verletzt hat, indem er diese auf der EC-Karte vermerkt oder mit ihr verwahrt habe (BGHZ 160, 308 [312 ff.]).

    Der Karteninhaber kann auch dieser Vermutung durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs die Grundlage entziehen, etwa dadurch, dass ihm die EC-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit einem - dann naheliegend durch einen Dritten ausgespähten - eigenen Gebrauch der PIN entwendet worden sei (BGHZ 160, 308 [317 f.]).

    Ein Anschein für ein vorwerfbares Verhalten der Beschwerdeführerin liegt nach dem Maßstab der herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 308) gleichfalls nicht vor.

  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09  

    Nutzung eines fremden ebay-Mitgliedskontos

    Die in § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay vorgesehene Haftungsregelung kann daher allenfalls - ähnlich wie dies bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herausgeber von EC-Karten der Fall ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312) - eine Einstandspflicht des Kontoinhabers gegenüber dem Plattformbetreiber für diesem entstandene Schäden begründen.
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06  

    Partnerprogramm

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es Sache der nicht primär darlegungs- und beweispflichtigen Partei sein, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern, wenn diese keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen besitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 160, 308, 320 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07  

    Schadensrecht - "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision

    Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05  

    Abhebung von Bargeld mit gestohlener EC-Karte: Widerlegung des Anscheinsbeweises

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 283/05  

    Verfahrensrecht - Beweis d. ersten Anscheins: Fremdkörper im Hackfleisch?

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 160/04  

    Zur Aktivlegitimation eines Verbraucherverbandes für Sammelklage gegen

  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2005 - 25 O 614/03  
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07  

    Haftpflichtprozess - Ohne medizinisches Gutachten geht es nicht

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 175/04  

    Verfahrensrecht - Überprüfung der Beweiswürdigung durch Revisionsgericht

  • AG Hamburg, 28.09.2010 - 4 C 178/10  
  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 369/04  

    Verfahrensrecht - Warensendung per Nachnahme kein Anscheinsbeweis für Bezahlung

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03  

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE durch

  • OLG Frankfurt, 17.06.2009 - 23 U 22/06  

    Missbrauch von Kreditkarten bei Bargeldabhebung an Geldautomaten: Anscheinsbeweis

  • AG Frankfurt/Main, 16.01.2007 - 30 C 1774/06  

    Missbrauch einer entwendeten ec-Karte im Ausland: Anscheinsbeweis für

  • LG Berlin, 19.07.2007 - 21 O 394/06  

    Anscheinsbeweis für sorgfaltswidrige Aufbewahrung von ec-Karte und PIN bei

  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 280/06  

    Immobilien - Pflichten eines Entwässerungsverbands

  • BSG, 22.04.2008 - B 5a/4 R 79/06 R  

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

  • LG Berlin, 22.06.2010 - 10 O 10/09  

    Missbräuchliche Verwendung von EC-Karten, Grobe Fahrlässigkeit, Anscheinsbeweis

  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 261/08  

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess; Begriff des groben

  • OLG Köln, 25.02.2005 - 6 U 139/04  

    Verkehrsunfall-Prozess - Anscheinsbeweis bei Bargeldverlust begrenzt

  • AG Wiesloch, 20.06.2008 - 4 C 57/08  

    Bank muss Phishing-Opfern Geld erstatten

  • LG Duisburg, 13.01.2006 - 7 S 176/05  
  • OLG Celle, 10.06.2009 - 3 U 2/09  

    Ausgleichsanspruch eines Kreditkartenunternehmens für Belastungsbuchungen:

  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 555/09  

    Skimming kein Ausspähen von Daten; gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2007 - 21 U 239/06  

    Architekten & Ingenieure - Kopplungsverbot d. Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß?

  • LG Bonn, 23.08.2005 - 3 O 126/05  

    Bargeldabhebungen: gestohlene EC-Karte - Schadensersatzanspruch gegen Bank

  • SG Düsseldorf, 14.09.2006 - S 26 R 411/05  

    Rentenversicherung

  • BGH, 18.03.2010 - 4 StR 555/09  

    Auslesen von Magnetstreifen II

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09  

    Bankrecht - Rückzahlungsansprüche aus missbräuchlichen Abhebungen

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.04.2008 - 8 S 7413/07  

    Lebensversicherungsvertrag: Umkehr der Beweislast für eine Vertragskündigung

  • SG Ulm, 26.03.2009 - S 10 U 4096/07  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallbegriff - innere Ursache -

  • AG Berlin-Mitte, 25.11.2009 - 21 C 442/08  
  • AG München, 16.02.2009 - 242 C 28708/08  

    Rückzahlungsanspruch bzgl. der durch ein Kreditkartenunternehmen vorgenommenen

  • OLG Hamm, 26.07.2011 - 19 U 186/10  

    Eintrittspflicht des Tankkunden bei behauptetem Missbrauch einer Tankkarte

  • LG Arnsberg, 08.10.2010 - 4 O 502/07  
  • LG Bonn, 17.03.2005 - 3 O 657/03  
  • OLG Brandenburg, 07.03.2007 - 13 U 69/06  

    Missbräuchliche Nutzung einer Kreditkarte unter Verwendung der persönlichen

  • BGH, 29.09.2005 - IX ZR 68/03  

    Haftung des Rechtsberaters; Anscheinsbeweis für beratungsgerechtes Verhalten des

  • OLG Brandenburg, 09.07.2009 - 12 U 75/08  

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung vor einer Spinalanästhesie

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.12.2005 - 8 Sa 311/05  

    Haftung des AN; grobe Fahrlässigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2006 - L 8 R 139/05  

    Rentenversicherung

  • OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 23 U 358/05  

    Voraussetzungen und Grenzen vorvertraglicher Aufklärungspflichten der einen

  • KG, 29.11.2010 - 26 U 159/09  

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Bankkunden durch sog. Phishing

  • OLG Brandenburg, 24.03.2011 - 12 U 75/08  

    Umfang der ärztlichen Aufklärung bei einer Spinalanästhesie

  • SG Leipzig, 09.05.2006 - S 3 R 1231/05  

    Entreicherungseinwand bei nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente

  • VG Münster, 24.04.2007 - 1 K 464/06  
  • OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 12 U 196/09  

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

  • AG München, 28.09.2011 - 233 C 3757/11  

    Die gestohlene EC-Karte...

  • OLG Köln, 04.10.2011 - 5 U 40/11  

    Abweisung der Klage nach dem ProdHaftG , da der Nachweis, dass Mängel eines

  • AG Regensburg, 02.09.2005 - 9 C 731/05  
  • KG, 16.07.2010 - 5 U 145/08  

    Nachweis unzulässiger Telefonwerbung

  • LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 21 S 81/10  
  • LG Kaiserslautern, 26.11.2004 - 2 O 394/04  

    Zur Frage des Anscheinsbeweises bei einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung

  • LG Würzburg, 29.09.2011 - 53 S 1573/11  

    Bankenhaftung bei Kreditkartenmissbrauch: Grob fahrlässige Pflichtverletzung des

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