Rechtsprechung
   BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

    UWG 2004 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung - Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs und zur Bestimmtheit eines Verbotsantrags wegen unverlangter Telefonwerbung.

  • openjur.de
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  • bundesgerichtshof.de

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG (2004); § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
    Unterlassungsantrag bei belästigender Telefonwerbung muss nicht auf den Gegenstand der ursprünglichen Werbung beschränkt werden / Cold-Calling

  • IWW
  • JurPC

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichende Bestimmung eines wettbewerbsrechtlichen Verbotsantrags; Zulässigkeit der Beschränkung eines auf die Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs bei einem unverlangten Werbeanruf auf den Gegenstand des Werbeanrufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterlassungsantrag bei unverlangter Telefonwerbung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Unterlassungsanspruchs bei unerbetener Telefonwerbung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verbotsantrag bezüglich Unterlassung von unverlangten Werbeanrufen hinreichend bestimmt, auch wenn er großteils am Gesetzeswortlaut ausgerichtet ist

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2011, 433
  • GRUR-RR 2011, 392 (Ls.)
  • VersR 2011, 942
  • WM 2011, 665
  • MMR 2011, 385
  • MIR 2011, Dok. 032



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09  

    Double-opt-in-Verfahren

    b) Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 1 UWG geregelte Fall unlauteren Verhaltens schon selbst als hinreichend eindeutig und konkret gefasst angesehen werden kann, um ohne weitere Konkretisierung in den Antrag übernommen zu werden (BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 17 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433, Rn. 13 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; für eine hinreichende Bestimmtheit der Norm: OLG Hamm, MMR 2007, 54; Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 54/09, [...] Rn. 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 2.40; Mankowski in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 222).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09  

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

    Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

  • OLG Frankfurt, 04.12.2012 - 6 U 133/11  

    Fassung des Unterlassungsantrages bei Telefonwerbung ohne Einwilligung

    Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2011, 433, Tz 26 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

    Eine weitere Beschränkung auf "Telekommunikationsdienstleistungen", ist nach den Vorgaben in den oben zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht angezeigt (BGH GRUR 2011, 936, Tz. 19 - Double-Opt-In-Verfahren; BGH GRUR 2011, 433, Tz 27 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

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  • OLG Frankfurt, 22.05.2012 - 14 U 64/11  

    Verbot unzulässiger Werbung durch Telefonanrufe nach § 7 I, II Nr. 2 Alt.1

    Ebenfalls lasse der Bundesgerichtshof die Frage im Urteil vom 05.10.2010 (I ZR 46/09) ausdrücklich offen.

    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (I ZR 46/09).

    Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH, Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 05.10.2010, I ZR 46/09, zitiert nach juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.02.2011 - "Double-opt-in-Verfahren", I ZR 164/09, zitiert nach juris, Rn. 17).

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10  

    Kreditkontrolle

    Allerdings kann nach der Senatsrechtsprechung eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen sein, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die Antragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 22 = WRP 2009, 1076 Brillenversorgung I; Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10  

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes zwar gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform noch zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - I ZR 15/92, BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, jeweils mwN).
  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10  

    Verfahrensrecht - Original des Urteils muss nicht bei Gerichtsakten verbleiben!

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 25/10  

    Vorrichtung zur Schädlingsbekämpfung

    a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).
  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 117/10  

    Delan

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN).
  • OLG Frankfurt, 06.06.2011 - 14 W 36/11  

    Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zur Feststellung einer Verletzungshandlung

    Eine einstweilige Verfügung mit einem solchen Inhalt hätte aber schon deswegen keinen Bestand, weil sie gegen das Bestimmtheitserfordernis verstieße (vgl. BGH Beschluss vom 05.10.2010 I ZR 46/09 zit.n.iuris).
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