Rechtsprechung
| BGH, 05.12.1991 - III ZR 167/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Erlaß einer Abrundungssatzung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bausatzung rechtswidrig: Schadensersatz? (IBR 1992, 198)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 116, 215
- NJW 1992, 431
- MDR 1992, 261
- VersR 1992, 574
- WM 1992, 456
- DÖV 1992, 361
- BauR 1992, 201
- IBR 1992, 198
- NVwZ 1992, 298 (Ls.)
- ZfBR 1992, 134
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01
BGH billigt Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Einlagegläubigern wegen …
Im Bereich der Bauleitplanung hat der Senat dem Gebot, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu beachten (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a.F.; vgl. jetzt § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), die aus dem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht entnommen, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren (vgl. BGHZ 106, 323, 332; 110, 1, 9 f; 116, 215, 218). - BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96
Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang …
Dies verkennt die Beschwerde auch, soweit sie in der Sache eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - (BauR 1992, 201 ) geltend macht. - BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96
Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von …
Sie sind daher "Dritte" und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219).
- BGH, 22.10.2009 - III ZR 295/08
Verfahrensrecht - Arbeitsgemeinschaften nach SGB können verklagt werden
Im zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des Senats haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich jede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein; beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen (Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f).Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senat, BGHZ 87, 202, 204; 99, 326, 330; Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - NVwZ 1992, 298 und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; BGHZ 160, 216, 228;… Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - VersR 2007, 1560, Rn. 6).
- BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97
Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen
Das Abgrenzungskriterium zu der sonst bejahten Verantwortlichkeit für die Überplanung von Altlasten hat der Senat darin gesehen, daß es - anders als bei der Standsicherheit - dort um Gesundheitsgefahren gehe, die vom Bauherrn nicht beherrschbar seien und deren Abwendung daher auch nicht in seinen Verantwortungsbereich falle (…Beschluß vom 9. Juli 1992 aaO. unter Hinweis auf BGHZ 106, 323, 335; BGHZ 123, 363, 367; s. auch BGHZ 116, 215, 219 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 137 = WM 1988, 200, 202 f. zu Baugrundrisiken aus der geologischen Beschaffenheit des Baugrundes). - BGH, 12.11.1992 - III ZR 178/91
Amtspflichten der Kassenärztlichen Vereinigung bei Sicherstellung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Oldenburg, 21.07.2006 - 6 U 30/06
Amtshaftung - Haftung für rechtswidrige Baugestaltungssatzung
Danach handelt es sich bei einem Bebauungsplan um eine grundsätzlich allein Allgemeininteressen dienende bauplanerische Satzung (vgl. BGH, NJW 1992, 431, 432).Es kommt auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (vgl. BGH, NJW 1992, 431, 432 m.w.N.).
- OLG Jena, 16.01.2008 - 4 U 114/07
Immobilien - Amtshaftung nach Vertragsaufhebung
Abrundungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB sind daher, soweit es um die Zulässigkeit von Vorhaben geht, als Grundlage schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel weniger geeignet als rechtsverbindliche Bebauungspläne, deren spezifische Bedeutung als planerische Gewährleistungsgrundlage auch in den Entschädigungsregelungen des BauGB zum Ausdruck kommt (BGHZ 116, 215 - 221). - OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 2 U 26/11
Nachbarrecht - Abfließendes Niederschlagswasser ist zu dulden!
Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weiter voraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenen Eigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom 05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96, juris Tz. 10). - OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 18 U 88/02
Schadensersatz bei drückendem Grundwasser
Wenn die Gesundheitsgefahr daraus resultiert, dass von außen auf das Grundstück eingewirkt wird, kann die Nichtberücksichtigung dieser Gefahr im Rahmen der Planbebauung nach der Rechtsprechung des BGH nur in ganz engen Grenzen eine Amtspflichtverletzung darstellen (vgl. BGHZ 110, 1; BGHZ 116, 215; BGHZ 140, 380). - OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.1996 - 1 A 12331/95
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