Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 34, 22
  • NJW 1986, 2893
  • MDR 1986, 598
  • StV 1986, 379



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Wird zitiert von ... (245)  

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88  

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

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  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96  

    StGB § 20, § 21, § 63

    a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.).

    Für § 21 StGB ist in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dem Täter dies jedoch vorzuwerfen ist (st. Rspr.; BGHSt 21, 27; 34, 22, 25; BGHR StGB § 63 Tat 4, betreffend den Fall einer diagnostizierten "Borderline"-Persönlichkeit).

  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 316/03  

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).

    Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).

    Die Anordnung nach § 63 StGB setzt die positive Feststellung eines länger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.).

    Der Täter, der trotz generell verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist - voll schuldfähig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 f.).

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