Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1991 - IV ZR 53/90   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abschluß eines Maklervertrags anläßlich der Beurkundung des Hauptvertrags

  • zimmermann-notar-rostock.de

    Provisionsversprechen in der Hauptvertragsurkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbeurkundung einer Maklerlohnklausel

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1991, 820
  • MDR 1991, 723
  • DNotZ 1992, 411
  • VersR 1991, 690
  • WM 1991, 1129
  • DB 1991, 1514
  • DB 1991, 1770



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Wird zitiert von ... (23)  

  • OLG Dresden, 27.10.1999 - 8 U 1676/99  

    Mitbeurkundung eines Provisionsversprechens zu Gunsten des Maklers; Abreden mit

    Ist der Makler bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, der eine Maklerklausel enthält, persönlich anwesend, kann die äußerlich mitbeurkundete Klausel ein unmittelbares Provisionsversprechen im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB dokumentieren (Anschluss BGH NJW-RR 1991, 820).

    Ist der Makler bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages, der eine Maklerklausel enthält, persönlich anwesend, kann die äußerlich mitbeurkundete Klausel ein unmittelbares Provisionsversprechen im Sinne von § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB dokumentieren (Anschluss BGH NJW-RR 1991, 820).

    Der Senat hat angesichts der unstreitigen Gesamtumstände keine Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge einer Maklerklausel im notariellen Grundstückskaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Auslegung eine nicht beurkundungsbedürftige Maklerlohnvereinbarung zwischen dem Makler und dem Versprechenden entnommen werden kann (WM 1963, 31; eingehend insbesondere NJW-RR 1991, 820), auf den vorliegenden, in den entscheidenden Punkten identisch gelagerten Fall zu übertragen.

    In jenem (BGH NJW-RR 1991, 820) wie in diesem Falle ging es ferner nicht etwa darum, lediglich eine Provisionspflicht der Verkäufer auf den Käufer abzuwälzen, sondern diente die Maklerklausel dazu, eine eigenständige Pflicht des Käufers zu begründen.

    aa) Ist im Hauptvertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten einer oder beider Parteien vereinbart, hindert dieses die anfängliche Entstehung eines Anspruchs des Maklers zwar nicht ausnahmslos nur in den Fällen, in denen es zeitlich befristet und sonst an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist (so noch die Formel in BGH NJW-RR 1991, 820; 1993, 248).

  • BGH, 20.11.2008 - III ZR 60/08  

    Immobilienmakler - Provisionsversprechen an mit Verkäufer verflochtenen Dritten

    Welchen rechtlichen Charakter die Vereinbarung hat, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der konkreten Einzelumstände zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2006 - III ZR 331/04 - NJW-RR 2007, 55; vom 6. Februar 2003 aaO; BGH, Urteil vom 6.März 1991 - IV ZR 53/90 - NJW-RR 1991, 820, 821).
  • BGH, 20.02.1997 - III ZR 208/95  

    Provisionsanspruch des Maklers bei Veräußerungsverbot hinsichtlich des

    Es genügt dabei grundsätzlich der Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrages, ohne daß das dingliche Erfüllungsgeschäft zustande gekommen sein muß (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 129/87 = BGHR BGB § 652 Abs. 1 Provisionsanspruch 1; vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90 = BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 1; vom 11. November 1992 - IV ZR 218/91 = NJW-RR 1993, 248, 249; MünchKomm/Schwerdtner BGB 2. Aufl. § 652 Rn. 114 m.w.N.).

    Hingegen muß es in anderen Fällen bei der aus dem Gesetz abgeleiteten Regel verbleiben, so insbesondere bei der Ausübung eines gesetzlichen, eines dem gesetzlichen nachgebildeten oder eines von bestimmten sachlichen Voraussetzungen abhängig gemachten vertraglichen Rücktrittsrechts (BGH, Urteile vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 1 - NJW-RR 1991, 820; vom 11. November 1992 IV ZR 218/91 - NJW-RR 1993, 248 f, zusammenfassend Dehner, NJW 1997, 18, 21/22).

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