Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 45 Abs. 1, § 348, § 348 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verfahren bei Ablehnung des Einzelrichters

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Befangenheit - Wer entscheidet über die Ablehnung eines Einzelrichters?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Befangenheit - Wer entscheidet über die Ablehnung eines Einzelrichters?

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch die zuständige Zivilkammer ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 2492
  • MDR 2006, 1246
  • FamRZ 2006, 944
  • BauR 2006, 1173



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06  

    Verfahrensrecht - Entscheidung über Ablehnung eines Richters

    Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach der Neuregelung der Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt wird und danach die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig ist (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2493).

    Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen in §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 aaO).

    Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; Beschl. v. 6. April 2006 aaO, insoweit in NJW 2006, 2492 f nicht wiedergegeben).

  • OLG Karlsruhe, 27.03.2007 - 14 W 9/07  

    Verfahrensrecht - Anweisung, keine telefonischen Auskünfte an Gegner zu erteilen

    Eine derartige Regelung ist ohne weiteres mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO vereinbar - die Vorschrift spricht eben nicht vom "Spruchkörper", sondern vom "Gericht", dem der Abgelehnte angehört - und entspricht zudem noch in stärkerem Maße als eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz auf den mit der Sache befassten Spruchkörper der Intention des Gesetzes, wonach der gesetzliche Richter für das Ablehnungsverfahren gerade nicht derjenige Richter sein soll, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (vgl. BGH, NJW 2006, S. 2492 ff., unter II. 2 a bb (2) der Gründe).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der vom Beschwerdeführer zum Beleg für seine Auffassung angeführten Entscheidung BGH, NJW 2006, S. 2492 ff., denn diese befaßt sich nicht mit der Frage, ob die Geschäftsverteilung die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch einem anderen Spruchkörper zuweisen kann, sondern damit, ob bei Ablehnung eines Einzelrichters der nach der Geschäftsverteilung der Kammer zu dessen Vertreter bestimmte Richter als Einzelrichter, oder aber die Kammer zu entscheiden hat.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11  

    Verfahrensrecht - Ablehnungsgesuch: Sachentscheidung durch Beschwerdegericht?

    a) Zwar hat - worauf ein Teil dieser Entscheidungen zu Recht abstellt - in Ablehnungssachen eine Aufhebung und Zurückverweisung jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Verwerfungsbeschluss durch den Einzelrichter gefasst wurde und nicht richtigerweise durch die Kammer (so BGH, Beschl. v. 06.04.2006, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 14 ff]; Senat, Beschl. v. 26.04.2004, OLGR 2004, 271 [juris Rn. 5]).

    Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschl. v. 06.04.2006, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 26]; Nachweise im Einzelnen bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 42 Rn. 9).

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