Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1981 - I ZR 92/78   

Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Urheberrechtsgesetz, § 17, Abs. 2
    Freier Warenverkehr, Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 81, 282
  • NJW 1981, 1176
  • NJW 1982, 1221
  • MDR 1982, 204
  • GRUR 1982, 100



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03  

    Zur Strafbarkeit des unberechtigten Herstellens von Audio-CDs für einen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Inverkehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. BGH GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; BGHZ 113, 159, 161 - Einzelangebot) bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendifferenz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder; GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auch OLG Hamburg GRUR Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - Polydor II).

    Rein konzerninterne Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durch ein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein anderes konzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; hier liegt ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, die Ware gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freien Handel (vgl. BGHZ 81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport; BGH GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits RGZ 107, 277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des Literatururheberrechtsgesetzes sei jede Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Personen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligten zugänglich gemacht wird).

  • BGH, 28.10.1987 - I ZR 164/85  

    "Schallplattenimport III"; Darlegungs- und Beweislast bei Erteilung einer Lizenz

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt ein berechtigtes Inverkehrbringen der Tonträger im Ausland nach deutschem Urheberrecht nicht, wenn dem ausländischen Berechtigten die urheberrechtlichen Befugnisse lediglich unter räumlicher Beschränkung auf das Ausland übertragen worden sind (vgl. BGHZ 80, 101, 103 ff - Schallplattenimport 1; 81, 282, 285 - Schallplattenexport; BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 925 - Schallplattenimport II) .

    Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten; er hat auch die Möglichkeit, sein Recht in der Weise aufzuspalten, daß er nur für einzelne Staaten Lizenzen vergibt (BGHZ 81, 282, 285 - Schallplattenexport).

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 162/03  

    ex works

    Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb nicht schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernunternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; OLG Köln GRUR 1999, 346; Fezer aaO § 24 Rdn. 7d; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 24 Rdn. 22; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Urt. v. 6.5.1981 - I ZR 92/78, GRUR 1982, 100, 102 - Schallplattenexport).
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  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07  

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8

    cc) Ob die S. GmbH schon deswegen keine Lizenzgebühren schuldete, weil das Patent P 44 42 803.0 mit Auslieferung der Spannwerkzeuge durch die produzierende Sp. GmbH erschöpft war (vgl. dazu BGHZ 81, 282, 288 ff.; BGH NJW-RR 1997, 421 m.w.N.), kann der Senat nach alledem offenlassen.
  • BGH, 21.03.1985 - I ZR 166/82  

    Schallplattenimport II; Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts durch

    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt ein berechtigtes Inverkehrbringen eines Tonträgers im Ausland nach deutschem Urheberrecht nicht, wenn dem ausländischen Berechtigten die urheberrechtlichen Befugnisse lediglich unter räumlicher Beschränkung auf das Ausland übertragen worden sind ( vgl. BGHZ 80, 101, 103 f - Schallplattenimport; BGH, Urt. v. 06.05.1982 - I ZR 92/78, GRUR 1982, 100, 101 - Schallplattenexport ).

    Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk wirtschaftlich zu verwerten; er hat auch die Möglichkeit, sein Recht in der Weise aufzuspalten, daß er nur für einzelne Staaten Lizenzen vergibt oder die Lizenzen in verschiedenen Staaten verschiedenen Lizenznehmern erteilt ( vgl. BGH GRUR 1982, 100, 101 - Schallplattenexport ).

  • BGH, 28.04.1988 - I ZR 79/86  

    "Differenzlizenz"; Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Lizenzgebühren für

    Zwar stellt das Inverkehrbringen der importierten Tonträger in der Bundesrepublik grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung des inländischen Verbreitungsrechts dar; denn die Parteien sind ersichtlich davon ausgegangen, daß in den Exportländern erteilte Lizenzen auf das Gebiet dieser Länder beschränkt waren, so daß auch keine Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts eingetreten ist (vgl. BGHZ 80, 10l, 103 ff - Schallplattenimport; 81, 282, 284 ff - Schallplattenexport).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 (BGHZ 81, 282, 286 f - Schallplattenexport) ausgeführt, es komme nicht auf die im dortigen Verfahren ungeklärt gebliebene Frage an, ob die für Großbritannien erteilte Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb auf Vertrag oder auf der für Großbritannien geltenden gesetzlichen Regelung beruhe; wenn der EuGH in den Gründen des angeführten Urteils vom 20. Januar 1981 von Lizenzen gegen Zahlung einer Vergütung spreche, dann seien insoweit beide Möglichkeiten - vertragliche Vereinbarung und gesetzliche Regelung - einbezogen.

  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 153/83  

    "Gebührendifferenz IV"; Freier Verkehr bei Warenaustausch zwischen

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  • BGH, 13.12.1990 - I ZR 21/89  

    "Einzelangebot"; Begriff des "der Öffentlichkeit anbieten"

    Das Erfordernis des (öffentlichen) Inverkehrbringens kann daher hier nicht das gleichzeitige Erreichen einer Mehrheit von Personen bedeuten, sondern nur als das Verbreiten in der Öffentlichkeit verstanden werden, also als das Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit (vgl. BGHZ 81, 282, 290 - Gebührendifferenz III; auch v. Gamm, Geschmacksmustergesetz , 2. Aufl. 1989, § 5 Rdn. 48; Schricker/Loewenheim aaO., § 17 Rdn. 6).
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 162/83  

    "Herstellervergütung"; Bemessung der Vergütung; Beurteilung der relevanten

    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1981 (I ZR 92/78, GRUR 1982, 100 ff - Schallplattenexport) kann sich das Berufungsgericht im Streitfall nicht stützen.
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 170/83  

    EWGV Art. 85, 86, 90; LuftVG § 21; UWG § 1

    Zu den tatsächlichen Voraussetzungen, auf die bei der zu treffenden Entscheidun nunmehr abzustellen ist, bedarf es daher weiteren Sachvortrags der Parteien in der Tatsacheninstanz und weiterer tatrichterlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht (vgl. BGHZ 81, 282, 287 f. - Schallplattenexport).
  • FG Berlin, 21.01.2003 - 7 K 7087/02  

    Steuersatz für die Erstellung von Computerprogrammen

  • OLG Karlsruhe, 26.08.1998 - 6 U 36/98  
  • BGH, 14.02.1985 - I ZR 59/83  
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