Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1982 - III ZR 24/81   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1983, 35
  • WM 1982, 1058
  • BauR 1982, 552
  • NVwZ 1983, 309



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 131/82  

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Hofnähe in

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  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07  

    Enteignung für den Straßenbau

    #Nach der Rechtsprechung der Baulandgerichte hat die Enteignungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB selbständig zu prüfen; dazu gehört die inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch im Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen (vgl. BGHZ 66, 322 ; 67, 320 ; Urteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 -, WM 1982, S. 1058 f.).

    Dies begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass die Baulandgerichte auch die Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB über die Planerhaltung anwenden (vgl. BGH, WM 1982, S. 1058 f.; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 85 Rn. 29).

  • BGH, 22.02.1990 - III ZR 196/87  

    Berücksichtigung von Steigerungen des Grundstückspreises im Enteignungsprozeß

    Wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung wurde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81).
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  • OVG Berlin, 14.12.1992 - 2 A 4.89  

    Bauleitplanung: Festsetzung eines Fußgängerbereichs durch Bebauungsplan,

    Die Zurücknahme vorgebrachter Einwendungen kann daher allenfalls Auswirkungen auf Art und Umfang der gebotenen planerischen Interessenabwägung sowie die Anforderungen an ihre Darstellung in den Planungsvorgängen haben (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 6. Mai 1982, NVwZ 1983, 309, 310).
  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 90/87  
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  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 135/82  
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