Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02   

Volltextveröffentlichungen (13)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Versagung der Insolvenzverwaltervergütung bei Bestellungserschleichung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erschleichung der Insolvenzverwalterstellung durch Angabe eines falschen Diplomtitels: Kein Vergütungsanspruch

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1; InsO §§ 63 Abs. 1, 64; BGB § 812
    Kein Vergütungsanspruch bei Erschleichung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Vorspiegelung eines Diplomtitels

  • NWB SteuerXpert START
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 63 Abs. 1, § 64; ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1; BGB § 812
    Keine Insolvenzverwaltervergütung nach § 63 InsO bei Erschleichung der Bestellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung; Vergütung des Insolvenzverwalters bei Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Qualifikation

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Beschwerdeverfahren: Reformatio in peius

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Keine Insolvenzverwaltervergütung nach § 63 InsO bei Erschleichung der Bestellung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 159, 122
  • NJW 2004
  • NJW 2004, 2521 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 1422
  • ZIP 2004, 1214
  • MDR 2004, 1202
  • NZI 2004, 440
  • WM 2004, 1328
  • DB 2004, 2213 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 583



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 23.09.2009 - V ZB 90/09  

    Immobilien - Falscher Titel: Zwangsverwalter unzuverlässig!

    Dazu gehört auch der Einwand der Verwirkung (BGHZ 159, 122, 127) .

    Entschieden ist das für den gerichtlich bestellten Sachverständigen (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1975, X ZR 52/73, NJW 1976, 1154, 1155) und für den Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 131 ; vgl. auch BayObLGZ 1991, 272, 275 - Vormund oder Pfleger).

    Ein solcher Treuebruch liegt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht nur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Masse, sondern auch bei einer strafbaren Täuschung über die Qualifikation vor (BGHZ 159, 122, 132 f.) .

    Auf eine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es nicht an (BGHZ 159, 122, 131) .

    Eine formelle Qualifikation wie ein Doktortitel oder der Titel eines Diplom-Kaufmanns gibt aber ein wichtiges Indiz dafür, dass der Titelträger die nach dem Titel zu erwartenden Kenntnisse hat (BGHZ 159, 122, 133) .

    Diese Zuverlässigkeit setzt, nicht anders als bei einem Insolvenzverwalter (dazu BGHZ 159, 122, 128 f.) , persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus.

    Diese Haltung und die erhebliche Gefährdung des Zwangsverwaltungsverfahrens rechtfertigen es, ihm wie dem Insolvenzverwalter (BGHZ 159, 122, 133) den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er anderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit vertraut haben, erzielen würde.

    Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller Vergütung und Auslagen für die Jahre 2004/2005, die bereits abgerechnet sind, in Höhe von 179.449,11 EUR verbleiben (vgl. dazu BGHZ 159, 122, 124 f.) .

    Über derartige Ansprüche ist im Feststellungsverfahren nach § 153 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV nicht zu entscheiden (BGHZ 159, 122, 133 f. für Festsetzung nach § 64 InsO).

  • BGH, 22.10.2009 - V ZB 77/09  

    Verfahrensrecht - Vollstreckungsrechtspfleger: Vergütungsanspruchsverwirkung

    Da der Vergütungsanspruch des Verwalters nach § 654 BGB verwirkt sei, wenn dieser sich sein Amt durch Täuschung erschlichen habe (BGHZ 159, 122 ff.), müsse dasselbe in den Fällen gelten, in denen der Zwangsverwalter seine Bestellung durch kollusives Zusammenwirken mit dem für die Bestellung des Zwangsverwalters zuständigen Rechtspflegeorgan erlangt habe.

    Der Anspruch entfiel auch nicht durch dessen Entlassung aus dem Amt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 ZVG, selbst wenn diese aus wichtigem Grund erfolgte (vgl. BGHZ 159, 122, 130).

    Der in § 654 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke, dass derjenige seines Entgeltanspruchs verlustig sein soll, der sich dessen wegen eines Treubruchs als unwürdig erwiesen hat, ist auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Insolvenz- (BGHZ 159, 122, 131) und des Zwangsverwalters (Senat, aaO) zu übertragen.

    Die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung analog § 654 BGB setzt zwar eine schwere Verletzung der Treuepflichten gegenüber den Beteiligten, jedoch nicht eine Schädigung ihres Vermögens voraus (vgl. BGHZ 159, 122, 131 f.; Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 15, zur Veröffentlichung bestimmt).

    (2) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es für die Verwirkung der Vergütung auch ohne Bedeutung, dass der Rechtsbeschwerdeführer seine Bestellung zum Zwangsverwalter nicht durch Täuschung mit unrichtigen Angaben über seine Qualifikation erschlichen hat (dazu BGHZ 159, 122, 132; Senat, Beschl. v. 23. Sept. 2009, V ZB 90/09, Rz. 16 ff.).

    Für die Verwirkung des Anspruchs auf die Vergütung ist vielmehr entscheidend, ob der Beteiligte zu 1 seine Treupflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten vorsätzlich, wenn nicht gar arglistig, mindestens aber in einer grob leichtfertigen Weise verletzt hat (BGHZ 159, 122, 131; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 15).

    Bei einer solchen Treupflichtverletzung ist der Verlust des Anspruchs auf die Vergütung nicht unverhältnismäßig, wenn der Zwangsverwalter zur Verfolgung seiner wirtschaftlichen Vorteile sich grob rücksichtslos über die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten hin- weggesetzt hat (BGHZ 159, 122, 133; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rz. 33).

  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05  

    Insolvenzrecht - Beschränkung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Der Senat hat im Zusammenhang mit der Frage, welche Auswirkungen die mangelnde fachliche und persönliche Eignung eines Insolvenzverwalters zur Ausübung seines Amtes auf den Vergütungsanspruch hat, allerdings geäußert, dass die Insolvenzverwaltervergütung als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet sei (BGHZ 159, 122, 130).
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