Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2010 - IX ZB 225/09   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 6 Abs. 1, 7, 289 Abs. 2; ZPO §§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 295; GG Art. 103 Abs. 1
    Obliegenheit zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei instanzlichem Rechtsmittels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Versäumug der Geltendmachung des Verstoßes i.R.e. vorinstanzlichen Rechtsmittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gehörsrüge nur bei rechtzeitiger Äußerung nach Erkennen

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Partei kann Gehörsverletzung nicht mehr rügen, wenn sie die nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zur Äußerung nicht nutzt

Verfahrensgang

  • AG Münster, 17.07.2008 - 72 IN 131/03
  • LG Münster, 04.09.2009 - 5 T 576/08
  • BGH, 06.05.2010 - IX ZB 225/09

Zeitschriftenfundstellen

  • NZI 2010, 692
  • WM 2010, 1722



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 285/09  

    Verfahrensrecht - Teilweise begründete Anhörungsrüge, Betriebskostenzahlungen

    Auf ihr erstinstanzliches Bestreiten und einen insoweit etwa gegebenen Gehörsverstoß des Amtsgerichts können die Beklagten in der Revisionsinstanz jedoch nicht mehr zurückgreifen, nachdem sie es versäumt haben, den etwaigen Gehörsverstoß des Amtsgerichts mit der Berufung zu rügen; dem steht der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722).

    Ist gegen die gehörsverletzende Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben, das (auch) zur Überprüfung dieser Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7 f.).

  • BAG, 14.12.2010 - 6 AZN 986/10  

    Rechtliches Gehör bei einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt darum grundsätzlich nicht vor, wenn die Partei es ohne sachlichen Grund versäumt hat, Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung dem Gericht zur Kenntnis zu bringen und dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nachholen will (vgl. Senat 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 11, BAGE 128, 13, für die Rüge der unzureichenden Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung; BFH 12. August 2008 - X S 35/08 (PKH) - Rn. 36, BFH/ NV 2008, 2030; vgl. zum Subsidiaritätsgrundsatz bei der Gehörsrüge allgemein BGH 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09 - Rn. 7 f., MDR 2010, 948).
  • BGH, 30.09.2010 - IX ZB 145/08  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

    Der nunmehr vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angeführten Schriftsätze nicht der Gläubigerin zugeleitet, hätte vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, ZInsO 2010, 1156, 1157).
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  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 108/11  

    Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

    Mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität wäre der Kläger gehalten gewesen, den darin liegenden Gehörsverstoß in Bezug auf die Vereinbarung vom 16. März 2002 im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7, 8).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 135/09  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde (Restschuldbefreiung)

    Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der gerügten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der Verletzung führen kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, NZI 2010, 692 Rn. 7 f).
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