Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1993 - XI ZR 201/92   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bankdarlehen als Scheingeschäft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Scheingeschäft bei persönlichem pro-forma-Bankdarlehen eines Gesellschafters zur Entschuldung der GmbH aus "bankinternen bilanztechnischen" Gründen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 2435
  • ZIP 1993, 1150
  • MDR 1993, 967
  • WM 1993, 1504
  • BB 1993, 1757



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94  

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

    Reichte dieses zur Tilgung der Bürgschaftsschuld aus, kann eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages grundsätzlich nicht mit wirtschaftlicher Überforderung der Beklagten begründet werden (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1993 - XI ZR 201/92, WM 1993, 1504, 1505).
  • BGH, 29.10.1996 - XI ZR 319/95  

    Darlehensvertrag als Scheingeschäft

    a) Ein nichtiges Scheingeschäft und kein wirksames Strohmanngeschäft liegt, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bei einem Darlehensvertrag vor, wenn der im Vertrag als Darlehensnehmer Bezeichnete nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien tatsächlich nicht haften soll (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80, WM 1981, 1332, 1333; s. auch Urt. v. 6. Juli 1993 - XI ZR 201/92, WM 1993, 1504 f.).

    Danach kann nachträgliches Verhalten für die Ermittlung des tatsächlichen Vertragswillens der Beteiligten durchaus Bedeutung haben (Urt. v. 6. Juli 1993 - XI ZR 201/92, WM 1993, 1504, 1505 und vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95, WM 1996, 249, 250).

  • KG, 12.04.2007 - 8 U 76/06  

    Mietrecht - Voraussetzungen der Annahme eines Scheingeschäftes

    Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 117 BGB, Rdnr. 3; Staudinger/Singer, BGB, 2004, § 117 BGB, Rdnr. 1; BGHZ 36, 84; 67, 334; BGH NJW 1980, 1572; ZIP 2006, 1639,BGH NJW 1993, 2435; Hamm NJW-RR 1996, 1233).

    Denn es ist gerade der typische Anlass für die Beurkundung eines Scheingeschäftes, dadurch Dritte zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (vgl. BGH NJW 1993, 2435: Aufnahme eines unrichtigen Darlehensschuldners, um Widerstand der bankinternen Revision zu verhindern; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1233: nachträglicher Abschluss eines Architektenvertrages, um Ansprüche der Haftpflichtversicherung des Architekten zu erlangen).

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  • BFH, 04.08.1999 - II B 59/99  

    PKH; Abgrenzung Leistungsaustausch; Erwerb von Todes wegen gem. § 3 Abs. 1

    Ob ernsthaft gewollte Rechtsgeschäfte oder Scheingeschäfte vorliegen, beurteilt sich danach, ob die Parteien zum Erreichen des mit einem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben (so BGH-Urteile vom 25. Oktober 1961 V ZR 103/60, BGHZ 36, 84, 88, sowie vom 6. Juli 1993 XI ZR 201/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2435).
  • OLG Köln, 24.08.2001 - 13 W 107/00  
    Das genügt für den Darlehensempfang als Voraussetzung der Rückzahlungsverpflichtung gem. § 607 BGB (vgl. BGH WM 93, 1504, 1505; 86, 1561, 1563).
  • OLG Köln, 21.02.2002 - 13 W 104/00  
    Als Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB wäre die Kontoeröffnung und/oder die nach Maßgabe der Urkunde vom 16.04.1992 besicherte (nachfolgende) Kreditaufnahme nur dann anzusehen, wenn in Wirklichkeit nicht der Antragsteller, sondern die V. GmbH und/oder die Eltern des Antragstellers der Bank gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet sein sollten (zur Abgrenzung von Schein- und Strohmanngeschäft beim Darlehensvertrag vgl. BGH, NJW 1982, 569; 1993, 2435; 1996, 663; NJW-RR 1997, 238; Lwowski in: Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 76, Rz. 29 m.w.Nachw.).
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