Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1999 - VI ZB 10/99   

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    Wiedereinsetzung nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 2000, 383



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06  

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699; vom 30. November 2000 - III ZA 6/00 - AGS 2002, 210).

    Dies könnte nur dann verneint werden, wenn für sie bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar war, dass weitere Angaben oder Unterlagen erforderlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - aaO, 384).

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 21/05  

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Oberlandesgericht ausgeht, ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 a und vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 - VersR 2000, 383 unter 1 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.10.2010 - VI ZB 26/10  

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung nach Prozesskostenhilfeantrag

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Handlung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99, VersR 2000, 383; vom 18. Februar 1992 - VI ZB 49/91, VersR 1992, 897 f.; BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 f.; vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, FamRZ 2004, 699 und vom 30. November 2000 - III ZA 6/00, AGS 2002, 210).
  • OLG Zweibrücken, 17.09.2002 - 4 U 1/01  
    In einem solchen Falle ist die Rechtsmittelfrist nur dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei vernünftigerweise mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen musste (allg. Meinung, vgl. etwa BGH FamRZ 1988, 1153, 1154, FamRZ 1997, 546, 547 und FamRZ 1998, 1574; BGH VersR 2000, 383; BGH Beschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 141/00 zit. nach juris; Musielak/Grandel, ZPO 3. Aufl. § 233 Rdn. 10, jew. m.w.N.).
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