Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines Beweisantritts bezüglich des gemeinsamen Aufbewahrens von persönlicher Geheimzahl mit Kreditkarte i.R.e. Rückzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit missbräuchlichen Abhebungen an Geldautomaten mittels einer Eurocard/Mastercard

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bankrecht - Rückzahlungsansprüche aus missbräuchlichen Abhebungen

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nichtberücksichtigung eines Beweisantritts kann zur Verletzung des rechtlichen Gehörs führen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • WM 2011, 924



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10  

    Beweislast bei missbräuchlicher Kontoabhebung

    Das Berufungsgericht, das seiner Entscheidung zutreffend die vor dem 31. Oktober 2009 geltende Rechtslage zugrunde gelegt hat (Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), verkennt die Voraussetzungen, die nach der Senatsrechtsprechung bei missbräuchlicher Verwendung einer ec-Karte (Urteile vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. und vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; vgl. auch BVerfG, WM 2010, 208, 209) oder einer Kreditkarte (Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) an Geldautomaten erfüllt sein müssen, bevor die Grundsätze eines Beweises des ersten Anscheins zulasten des Karteninhabers Anwendung finden.

    a) Zwar spricht in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder - was hier nach nicht angegriffener Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kommt - dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 ff.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10).

    Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 312 ff. sowie Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 ff.) und nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zur Verwendung der Originalkarte bei den missbräuchlichen Abhebungen zu treffen haben.

    Sollte feststehen, dass die Originalkarte eingesetzt worden ist, wäre weiter zu klären, ob das von der Klägerin und den die Geldautomaten betreibenden Instituten konkret genutzte Sicherheitssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 31; Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

    Vielmehr könnte - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - Anlass bestehen, den technischen Ablauf, der den streitigen Auszahlungsvorgängen zugrunde liegt, einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 12).

  • AG Hamburg, 28.09.2010 - 4 C 178/10  
    (BVerfG, NJW 2010, 1129, 130; BGH, Urt. v. 06.07.2010, XI ZR 224/09, Rn. 10; BGHZ 160, 308, 312; OLG Karlsruhe, WM 2009, 1549, 1550; OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2007, 198; AG Frankfurt, GWR 2009 203).
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