Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 251/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 100 g Abs. 1 StPO; § 100 h Abs. 1 Satz 3 StPO; § 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO; § 14 StPO; § 162 Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten.

  • bundesgerichtshof.de
  • JurPC

    StPO §§ 100 b, 100 g, 100 h, 162
    Gerichtliche Zuständigkeit für Anordnung wegen Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten

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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neue Gerichtszuständigkeit bei staatsanwaltschaftlichem Auskunftsersuchen

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • MMR 2003, 266



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 372/02  

    Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von

    Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht Y. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte.
  • BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02  

    Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von

    Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
  • BGH, 06.09.2002 - 2 AR 132/02  
    2 ARs 251/02 2 AR 132/02.
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  • BGH, 11.12.2002 - 2 AR 202/02  
    Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht .
  • BGH, 11.12.2002 - 2 AR 203/02  

    StPO § 14, § 100 g, § 100 h, § 162 Abs. 1 Satz 1

    Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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