Rechtsprechung
| BGH, 06.09.2002 - 2 ARs 252/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 100 g Abs. 1 StPO; § 100 h Abs. 1 Satz 3 StPO; § 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO; § 14 StPO; § 162 Abs. 1 StPO
Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Übermittlung von Telekommunikationsverbindungsdaten. - bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters bei §§ 100 g, 100 h StPO
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2003, 163
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 372/02
Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von …
Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht Y. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterscheidet sich der Sachverhalt nicht grundsätzlich von den anderen Fällen, auch wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag zunächst beim Amtsgericht als dem für den Sitz der AG in W. zuständigen Amtsgericht gestellt hatte. - BGH, 11.12.2002 - 2 ARs 373/02
Zuständigkeit für die Anordnung der Übermittlung von …
Zuständig ist hier das Amtsgericht X. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts X aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. - BGH, 14.05.2003 - 2 ARs 164/03
Richterliche Untersuchungshandlung; Zuständigkeitsbestimmung …
Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftsrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
- BGH, 11.12.2002 - 2 AR 202/02 Zuständig für die Entscheidung ist hier, wie der Senat in gleichgelagerten Sachen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02 und 2 ARs 252/02 sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -), das Amtsgericht .
- BGH, 11.12.2002 - 2 AR 203/02
StPO § 14, § 100 g, § 100 h, § 162 Abs. 1 Satz 1
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (Beschlüsse vom 6. September 2002 - 2 ARs 251/02, 2 ARs 252/02 - sowie vom 13. September 2002 - 2 ARs 276/02 -) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. - LG Ulm, 04.11.2004 - 2 Qs 2099/04
Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten: Örtliche Zuständigkeit; …
Das angerufene Amtsgericht Ulm ist nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 06. September 2002 (2 ARs 252/02) und 13. September 2002 (2 ARs 276/02) für den Erlass solcher Beschlüsse nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig, soweit Auskunft von der ... beantragt wird, da die ... in ihrer Niederlassung ... eine Abteilung unterhält, welche die Feststellung und Abruf von Telekommunikationsdaten technisch umsetzt. - BGH, 14.05.2003 - 2 AR 101/03
StPO § 100 g, § 100 h, § 14, § 162 Abs. 1 Satz 1, § …
Sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und trägt zur Rechtsklarheit bei, indem sie der Staatsanwaltschaft nicht auferlegt, bei Untersuchungshandlungen, die juristische Personen betreffen, unter Umständen aufwendige Ermittlungen über deren gesellschaftrechtliche und organisatorische Struktur durchzuführen (Senatsbeschluß vom 6. September 2002 - 2 ARs 252/02, NStZ 2003, 163).
