Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61   

Selbstbedienung

§ 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 16, 271
  • NJW 1961, 2266
  • JR 1962, 64



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Wird zitiert von ... (84)  

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70  

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel

    Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273).

    die Verkehrsauffassung weist im Regelfall einer Person, die einen Gegenstand in der Tasche ihrer Kleidung trägt, die ausschließliche Sachherrschaft zu (BGHSt 16, 271, 273 f.; Urteil vom 18. September 1957 - 2 StR 297/57).

  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96  

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    d) Die unterschiedlichen Auffassungen des erkennenden Senats und des 4. Strafsenats zur Frage, ob eine willkürliche Annahme seiner Zuständigkeit durch das höhere Gericht nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge oder von Amts wegen zu beachten ist, führen hier jedoch nicht zu einem Verfahren gemäß § 132 GVG, da die Revision des Angeklagten auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats zu verwerfen wäre (vgl. BGHSt 16, 271, 278 ; K. Schäfer/Harms in Löwe/Rosenberg aaO § 132 GVG Rdn. 5 m.w. N. in Fußn. 17):.
  • OLG Hamm, 05.01.2009 - 2 Ss 499/08  

    Diebstahl; Vorbereitungshandlung; Versuch; Anfang der Ausführung

    "Gewahrsam" ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft (RGSt 60, 271, 272; BGHSt 8, 275; 16, 271, 273; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 Ss 105/03 -, zitiert nach juris Rn. 18).

    Für deren Beurteilung kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung an (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 189/61 - zitiert nach juris Rn. 10; BGHSt 16, 271, 273; 22, 180, 182).

    Denn der Diebstahl ist kein heimliches Delikt (vergleiche nur: BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10).

    In solchen Fällen soll der Täter die Zugriffsmöglichkeit des Gewahrsamsinhabers vereitelt und eigenen Gewahrsam begründet haben (BGH, Beschluss vom 06. Oktober 1961 - 2 StR 289/61 - zitiert nach juris Rn. 10 und 11).

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