Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 3/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BORA § 3 Abs. 2, 3, ,4, § 43a Abs. 4
Vertretungsverbot nach Sozietätswechsel
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Mandatsniederlegung bei Sozietätswechsel?
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Berufsordnung der Rechtsanwälte, §§ 43a Abs. 4, und 223 Abs. 1 und 4 ; Grundgesetz, Art. 19 Abs. 4
Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsrecht
Verfahrensgang
- BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 3/00
- BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
- BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 1572
- MDR 2001, 419
- VersR 2001, 1010
- BB 2001, 1170
- AnwBl 2001, 362
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01
Sozietätswechsel
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 -. - BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06
Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer …
Solche Anträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nur zulässig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbesondere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft (Senat, Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 24. November 1997, AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). - BVerfG, 23.03.2001 - 1 BvR 238/01
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Anordnung der Rechtsanwaltskammer …
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwälte 1. V ..., 2. A ..., 3. M ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Volz und Koll., Meersburger Straße 3, 88213 Ravensburg - gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. März 2001 einstimmig beschlossen:.Die Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
- BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06
Anwaltsrecht - Sofortige Beschwerde nur gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft
Der Senat lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundesrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.;… Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). - BGH, 14.05.2003 - XII ZB 154/02 Der BGH hob mit dem angegriffenen Beschl. die Entscheidung des AGH auf und bestätigte die Entscheidung der RAK (NJW 2001, 1572).
Der BGH drehte diese Entscheidung wieder um, indem er sich auf das nach seinem Wortlaut eigentlich nur an den einzelnen Anwalt gerichtete gesetz- licheVerbot derVertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bezog, dieses (wie nach den §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO) auf die Sozietät insgesamt erstreckte und in diesem Sinne auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA mit der Folge aus- legte, dass der Beschluss des AGH aufgehoben und die vor- angegangene Verfügung der Kammer wieder bestätigt wurde (Beschl. v. 6.11.2000, BRAK-Mitt 2001, 82 = NJW 2001, 1572).
- OLG Schleswig, 02.03.2000 - 11 U 119/98 Der BGH hob mit dem angegriffenen Beschl. die Entscheidung des AGH auf und bestätigte die Entscheidung der RAK (NJW 2001, 1572).
Der BGH drehte diese Entscheidung wieder um, indem er sich auf das nach seinem Wortlaut eigentlich nur an den einzelnen Anwalt gerichtete gesetz- licheVerbot derVertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bezog, dieses (wie nach den §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO) auf die Sozietät insgesamt erstreckte und in diesem Sinne auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA mit der Folge aus- legte, dass der Beschluss des AGH aufgehoben und die vor- angegangene Verfügung der Kammer wieder bestätigt wurde (Beschl. v. 6.11.2000, BRAK-Mitt 2001, 82 = NJW 2001, 1572).
- AGH Niedersachsen, 05.06.2003 - AGH 27/02 Der BGH hob mit dem angegriffenen Beschl. die Entscheidung des AGH auf und bestätigte die Entscheidung der RAK (NJW 2001, 1572).
Der BGH drehte diese Entscheidung wieder um, indem er sich auf das nach seinem Wortlaut eigentlich nur an den einzelnen Anwalt gerichtete gesetz- licheVerbot derVertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bezog, dieses (wie nach den §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO) auf die Sozietät insgesamt erstreckte und in diesem Sinne auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA mit der Folge aus- legte, dass der Beschluss des AGH aufgehoben und die vor- angegangene Verfügung der Kammer wieder bestätigt wurde (Beschl. v. 6.11.2000, BRAK-Mitt 2001, 82 = NJW 2001, 1572).
- BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 88/05
Verfahrensrecht - Sofortige Beschwerde bei erledigtem Widerrufsbescheid
Der Senat lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundesrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.;… Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). - AGH Niedersachsen, 03.02.2003 - AGH 15/02 Der BGH hob mit dem angegriffenen Beschl. die Entscheidung des AGH auf und bestätigte die Entscheidung der RAK (NJW 2001, 1572).
Der BGH drehte diese Entscheidung wieder um, indem er sich auf das nach seinem Wortlaut eigentlich nur an den einzelnen Anwalt gerichtete gesetz- licheVerbot derVertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) bezog, dieses (wie nach den §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 3 BRAO) auf die Sozietät insgesamt erstreckte und in diesem Sinne auch § 3 Abs. 2 und 3 BORA mit der Folge aus- legte, dass der Beschluss des AGH aufgehoben und die vor- angegangene Verfügung der Kammer wieder bestätigt wurde (Beschl. v. 6.11.2000, BRAK-Mitt 2001, 82 = NJW 2001, 1572).
- BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 28/04
Zulässigkeit eines Forstsetzungsfeststellungsantrages im anwaltsgerichtlichen …
Derartige Anträge sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe oder der Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. ferner BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, NJW 1998, 1078; v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). - OVG Sachsen, 30.04.2002 - 5 B 107/01
BRAO § 43 Abs. 4; SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3b; AO § 118, § 124, …
- OLG München, 22.09.2009 - PatA-Z 1/09
Patentanwaltssache: Rechtsschutz gegen Ablehnung der Veröffentlichung eines …
- AGH Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 2 AGH 17/06
Rechtsanwälte - Bearbeitungsdauer für Verleihung des Fachanwaltstitels
