Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 59/88   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2048, § 2306, § 2305
    Auslegung einer sogenannten wertverschiebenden Teilungsanordnung

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1990, 391
  • MDR 1990, 605
  • DNotZ 1990, 805
  • FamRZ 1990, 396
  • WM 1990, 854



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)  

  • OLG München, 27.08.2009 - 23 U 3098/06  

    Testamentsauslegung: Zuwendung fast der gesamten Vermögensgegenstände des

    Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (BGH FamRZ 1990, 396, 398).

    Da eine wertverschiebende Teilungsanordnung nicht existiert, wäre zwar davon auszugehen, dass es sich dann vielmehr tatsächlich um ein Vorausvermächtnis handelt (BGH NJW-RR 1990, 391, 392 m.w.N.).

    Diese Auslegungsregel kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn die Erbquoten nicht durch Auslegung des Testaments ermittelt werden konnten (BGH NJW-RR 1990, 391, 392; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2091 Rn. 1 m.w.N.).

    Dann hat er nämlich verschieden hohe Erbquoten grundsätzlich in Kauf genommen (BGH NJW-RR 1990, 391, 392; BGH DNotZ 1972, 500).

    Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Teilungsanordnung im Verhältnis zur Beklagten zu 1) vollständig als nicht angeordnet gilt, d. h. auch soweit sie die Erbquote festlegt (BGH NJW-RR 1990, 391, 392; a.A. RG LZ 1932, 1050, 1051).

  • OLG Frankfurt, 05.10.2007 - 3 U 272/06  

    Testamentsauslegung: Behandlung einer von der grundsätzlich vorgesehenen

    Die Eltern hätten vielmehr eine völlige Gleichstellung beider Söhne nicht vorgesehen, sondern die gegenständlich zugewiesenen Vermögensteile nur "in etwa" als gleichwertig angesehen und deshalb verschieden hohe Erbquoten in Kauf genommen (vgl. BGH FamRZ 1990, 396).

    Der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396) habe ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

    Wie der BGH in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396 = NJW-RR 1990, 391, bestätigt durch BGH FamRZ 1990, 1112 = NJW-RR 1990, 1220) entschieden hat, ist eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie - vom Erblasser gewollt - über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht.

  • BFH, 06.10.2010 - II R 29/09  

    Abgrenzung und erbschaftsteuerrechtliche Bedeutung von Vorausvermächtnissen und

    Der Wortwahl im Testament des V kommt dabei besonderes Gewicht zu, weil es notariell beurkundet ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/ NV 2005, 214; BGH-Urteil vom 6. Dezember 1989 IVa ZR 59/88, NJW-RR 1990, 391).

    In solchen Fällen kann eine Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen vorliegen, bei der durch die gegenständliche Verteilung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Erbquote bestimmt wird (BGH-Urteil in NJW-RR 1990, 391).

mehr
  • KG, 19.01.2012 - 8 U 171/10  

    § 2066 BGB, §§ 2066ff BGB, § 2091 BGB

    § 2091 BGB ist jedoch erst dann maßgeblich, wenn andere Auslegungswege nicht zu einem klaren Ergebnis führen (BGH, NJW-RR 1990, 391).

    Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments als einer Verfügung von Todes wegen ist nicht sein Wortlaut, sondern der wahre Wille des Erblassers maßgeblich (BGH, MDR 1960, 484; BGH, BGH, NJW-RR 1990, 391).

    Da die Erblasser das Vermögen gegenständlich verteilen wollten und zudem bestimmt haben, dass die Grundstücke und Häuser in der Familie bleiben sollen, also ausschließen wollten, dass eines der Kinder zum Verkauf eines Grundstückes gezwungen sein könnte, um seinen Bruder/Schwester auszahlen zu können, ist davon auszugehen, dass sie verschieden hohe Erbquoten in Kauf genommen haben (so auch BGH, NJW-RR 1990, 391).

  • OLG München, 21.05.2007 - 31 Wx 120/06  

    Erbauseinandersetzung - Testamentsauslegung: Alleinerbe, Miterbe oder

    Sie kann auch ergeben, dass alle Bedachten Erben sind, wobei dann die Erbquoten anhand des wirtschaftlichen Wertverhältnisses der zugewandten Gegenstände oder Vermögensgruppen zu ermitteln sind (BGH FamRZ 1990, 396).
  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89  

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

    Eine derartige Teilungsanordnung hat zur Folge, daß der durch sie "überquotal" ausgestattete Miterbe den ihm nicht gebührenden Mehrwert im Rahmen der Auseinandersetzung auf andere Weise wieder auszugleichen hat (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - IVa ZR 59/88 - unter 3a - FamRZ 1990, 396 = WM 199O, 854).
  • BFH, 02.07.2004 - II R 73/01  

    Feststellungsbescheid über Grundstückswert - Bindungswirkung für ErbSt

    Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin den Begriff des Vorausvermächtnisses verkannt hat, bestehen nicht; vielmehr kommt dieser Wortwahl aufgrund des von einem Notar beurkundeten Testaments ein besonderes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 6. Dezember 1989 IVa ZR 59/88, Neue Juristische Woche - Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 391).
  • BGH, 19.03.1992 - IX ZR 120/91  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • AG Warstein, 19.10.2010 - VI 62/10  

    Einzelne Gegenstände, Vermögensgruppen, Erbeinsetzung, gesamter Nachlass,

    Auch wenn der Erblasser durch Zuwendung von einzelnen Gegenständen oder Vermögensgruppen praktisch sein gesamtes Vermögen aufgeteilt hat, ist nur aus-nahmsweise anzunehmen, dass er damit eine Erbeinsetzung bezweckt hat (im Anschluss an BGH NJW-RR 1990, 391 und NJW 1997, 392, entgegen OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2010 (I-10 U 137/09), OLG München FamRZ 2010, 758, OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 14, BayObLG NJW-RR 1995, 1096).

    In dem in FamRZ 1990, 396, 397 = NJW-RR 1990, 391 betroffenen notariellen Testament war die Einsetzung zweier Erben ausdrücklich vorgenommen worden und u.A. aufgrund einer Vor- und Nacherbregelung nicht in Frage stehend.

  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96  

    BGB § 133, § 2048, § 2069, § 2087, § 2094, 2269, § 2160

    Eine solche testamentarische Aufteilung des Nachlasses kann zwar als mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung angesehen werden, wobei sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des Wertes des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (vgl. BGH FamRZ 1990, 396/398; BayObLG FamRZ 1992, 862/864).
  • OLG Zweibrücken, 06.10.1997 - 3 W 166/97  

    BGB § 133, § 2209, § 2247, § 2361, § 2368

  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98  

    Auslegung eines Testaments

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2000 - 7 U 23/96  

    Testament - Erblasser kann schreiben, aber nicht lesen

  • BayObLG, 08.05.2003 - 1Z BR 124/02  

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis

  • BayObLG, 12.11.1996 - 1Z BR 193/96  

    BGB § 133, § 2069, § 2087, § 2094

  • BayObLG, 25.03.1999 - 1Z BR 102/98  

    Erbeinsetzung durch Zuwendung der wertmäßig wesentlichen Vermögensgegenstände

  • FG Niedersachsen, 25.06.2008 - 3 K 310/05  

    Quotenbestimmende Teilungsanordnung bei rein testamentarischer Verteilung des

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 10 U 95/08  

    Auslegung einer letztwilligen Verfügung

  • OLG Köln, 24.01.1992 - 2 Wx 38/91  

    BGB § 1937, §§ 1939, § 2048, § 2087, § 2150

  • BayObLG, 19.03.1998 - 1Z BR 82/97  

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

  • OLG Hamm, 02.02.2010 - 10 U 137/09  

    Auslegung eines Testaments mit Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände

  • LG Karlsruhe, 07.10.2005 - 3 O 205/04  

    Testamentsauslegung: Zuwendung eines Grundstücks an einen Miterben gegen

  • BayObLG, 04.11.1992 - 1Z BR 70/92  

    Pflicht des Nachlassgerichts zur Erforschung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der

  • OLG Frankfurt, 13.07.2011 - 1 U 43/10  

    Zur Auslegung eines Testaments

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht