Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schutzumfang eines Warenzeichens, das aus zwei Buchstaben besteht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1; WZG § 24, § 31
    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens; Wettbewerbsrechtlicher Schutz einer Marke

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schutzumfang eines Warenzeichens

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sittenwidrige Rufausbeutung eines allein aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens mit hinreichender Verkehrsgeltung ("SL")

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 113, 115
  • NJW 1991, 3214
  • NJW-RR 1992, 177 (Ls.)
  • ZIP 1991, 683
  • MDR 1991, 745
  • GRUR 1991, 609
  • BB 1991, 441
  • DB 1991, 487



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Wird zitiert von ... (91)  

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97  

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes konnten einem Markeninhaber Ansprüche aus § 1 UWG gegen einen Wettbewerber zustehen, der sich mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen (vgl. BGHZ 113, 115, 126 = IIC 1992, 279 (englische Übersetzung) - SL, m.w.N.; vgl. auch Erdmann in Mostert, Famous and well-known marks, 1997, S. 283, 296 ff.).

    Erforderlich war dazu ein hoher Grad der Bekanntheit und vor allem ein solches Ansehen der Marke, daß deren Ausnutzung einerseits für den Wettbewerber lohnend und andererseits - wegen des mit der Marke durch besondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Wertes - objektiv unlauter erscheint (vgl. dazu näher BGHZ 113, 115, 126 - SL).

    Im vorliegenden Fall könnte die Annäherung der angegriffenen Marke an die Klagemarken, wenn deren Berühmtheit unterstellt wird, bei Anwendung des alten Rechts auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung als wettbewerbswidrig anzusehen sein und dementsprechend vor Inkrafttreten des Markengesetzes Ansprüche aus § 1 UWG begründet haben, falls sie geeignet war, einen mit der Marke verbundenen guten Ruf oder deren Kennzeichnungskraft entscheidend zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 113, 115, 128 - SL, m.w.N.).

    Denn in diesem Fall bildet die Beeinträchtigung des schützenswerten Besitzstands des Zeicheninhabers jedenfalls dann einen besonderen Umstand, der die Wettbewerbsschädlichkeit der Verwendung der anderen Kennzeichnung begründen kann, wenn diese dem älteren Zeichen bewußt und ohne zwingende Notwendigkeit angenähert ist (vgl. BGHZ 113, 115, 130 - SL, m.w.N.).

    Dabei ist auch die Gefahr der Nachahmung des Verhaltens durch andere Mitbewerber zu berücksichtigen, die sich im Fall der Hinnahme der beanstandeten Kennzeichnung zu ähnlichen Annäherungen an die beeinträchtigte Marke veranlaßt sehen könnten (vgl. BGHZ 113, 115, 129 - SL).

    Die Kenntnis aller Umstände, aus denen sich das Wettbewerbswidrige der Handlung ergibt, wäre hier, wenn die Behauptungen der Klägerinnen zum Bekanntheitsgrad und zum besonderen Ruf und Prestigewert der Klagemarken unterstellt werden, nach der Lebenserfahrung ohne weiteres anzunehmen (vgl. dazu auch BGHZ 113, 115, 131 - SL).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05  

    Kinder II

    Aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marken verfügen regelmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2002, 171, 173 f. - Marlboro-Dach; zum WZG: BGHZ 113, 115, 118 - SL; BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 696 - apetito/apitta).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91  

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    a) Zwar genügt - was das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen hat - den Erfordernissen des Benutzungszwangs nur eine Verwendung des Zeichens, die warenzeichenmäßig erfolgt, das heißt so, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202, 206 - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 17.5. 1984 - I ZR 5/82, GRUR 1984, 813, 814 - Ski-Delial; BGHZ 94, 218, 221 - Shamrock I); hierfür genügt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits die bloße, nicht völlig fernliegende Möglichkeit eines solchen Verkehrsverständnisses (BGH aaO - Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 22.6. 1962 - I ZR 27/61, GRUR 1962, 647, 649 - Strumpfzentrale; BGH, Urt. v. 6.7. 1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 120 f. - SL).

    Einmal hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß selbst glatt beschreibende Angaben vom Verkehr als Herkunfts- bzw. Unterscheidungshinweise verstanden werden können, wenn sie auf der Ware oder ihrer Verpackung hervorgehoben nach Art einer Marke verwendet werden (vgl. BGH aaO - Luxor/Luxus; BGH aaO - Zwillingsfrischbeutel; BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 594 unter II 2 - Championne du Monde; BGHZ 113, 115, 121 - SL).

    1968 - Ib ZR 149/65, GRUR 1968, 367, 369 = WRP 1968, 193 - Corrida; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 94, 218, 221 f. - Shamrock I; BGH aaO - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 123 - SL).

    Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Nachholung dieser Prüfung bedarf es jedoch nicht, da das Revisionsgericht die Verwechslungsgefahr, deren Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsfrage ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - I ZR 96/86, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle m.w.N.; BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH, Urt. v. 31.1. 1991 - I ZR 71/89, GRUR 1992, 48, 51 f. - frei öl; BGH, Urt. v. 14.11.1991 - I ZR 24/90, GRUR 1992, 110, 111 - dipa/dib), unter den vorliegend gegebenen Umständen selbst abschließend beurteilen kann.

    Danach liegt in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die zweisilbige Kennzeichnung der Klägerin in der dreisilbigen Bezeichnung der Beklagten identisch enthalten ist und unterscheidend somit allein die Vorsilbe "Scho" und die abweichende Silbenzahl wirken können, eine Verwechslungsgefahr schon im engeren Sinne zumindest dann sehr nahe, wenn die beiden Zeichen dem Verkehr als Bezeichnungen von Waren begegnen, die miteinander nicht nur gleichartig im weiteren Sinne, sondern - wie vorliegend - teils identisch sind und sich im übrigen auch sehr nahekommen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zur Wechselwirkung der einzelnen Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr, vgl. dazu schon BGHZ 19, 23, 26 - Magirus und aus jüngerer Zeit wieder BGHZ 113, 115, 124 - SL; BGH aaO, GRUR 1993, 118, 119 - Corvaton/Corvasal; BGH, Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, NJW-RR 1993, 553, 554 - apetito/apitta) wächst die Verwechslungsgefahr mit der Nähe der bezeichneten Waren.

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