Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zurückbehaltungsrecht des Schuldners auch bei mit Erfüllung wegfallendem Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 116, 244
  • NJW 1992, 556
  • ZIP 1992, 336
  • MDR 1992, 254
  • DNotZ 1993, 381
  • WM 1992, 196
  • WM 1992, 496
  • DB 1992, 1041
  • Rpfleger 1992, 207



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05  

    Immobilien - Keine unerhebliche Pflichtverletzung bei arglistiger Täuschung!

    Zwar muss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig die Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (Senat, BGHZ 116, 244, 250).
  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98  

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

    Dies hängt davon ab, ob der Gegenanspruch fällig oder deshalb zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts nicht geeignet ist, weil ihm selbst eine Einrede entgegensteht (vgl. Senat BGHZ 116, 244).
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 32/95  

    Anforderungen an die Herbeiführung des Annahmeverzugs beim Leasingnehmer eines

    Es verkennt indessen, daß schon das Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB einen Zahlungsverzug der Bekl. ausschloß (BGHZ 84, 42 [44] = NJW 1982, 2242 = LM § 320 BGB Nr. 21; BGHZ 116, 244 [249] = NJW 1992, 556 = LM H. 7/1992 § 273 BGB Nr. 49; st. Rspr.).

    Zahlungsverzug der Bekl. hätte die Kl. nur herbeiführen können, wenn sie die von ihr geschuldete Gegenleistung tatsächlich angeboten hätte (BGHZ 116, 244 = NJW 1992, 556 = LM H. 7/1992 § 273 BGB Nr. 49 m.w.Nachw.).

    Hierzu ist ein Angebot notwendig, das Annahmeverzug zu begründen vermag (BGHZ 116, 244 = NJW 1992, 556 = LM H. 7/1992 § 273 BGB Nr. 49).

    Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, daß die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht (BGHZ 90, 354 [359] = NJW 1984, 1679 = LM § 273 BGB Nr. 37; BGHZ 116, 244 = NJW 1992, 556 = LM H. 7/1992 § 273 BGB Nr. 49).

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