Rechtsprechung
   BGH, 06.12.1994 - 5 StR 305/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO
    Serienstraftat der Beihilfe zur versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei (Schätzung des Schuldumfangs; Darlegung in den Urteilsgründen; Zweifelsgrundsatz).

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 374
  • NJW 1995, 116
  • NJW 1995, 1166
  • MDR 1995, 300
  • NStZ 1995, 203
  • NStZ 1995, 460 (Ls.)
  • StV 1995, 60



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03  

    Strafrecht - Bestechung bei Auftragsvergabe

    Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 40, 374, 376).

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt sodann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ( BGHSt 40, 374, 376 f.; BGH NStZ 1999, 581).

    Es ist jedoch erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, dass sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt ( BGHSt 40, 374, 376).

    Zwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt ( BGHSt 40, 374, 376).

    Steht bei Vermögensstraftaten nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376).

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt sodann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ( BGHSt 40, 374, 376 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 31; BGH NStZ 1999, 581; BGH, Urt. vom 21. April 2004 - 5 StR 540/03).

  • BGH, 12.08.1999 - 5 StR 269/99  

    Gewerbsmäßige, bandenmäßige Geldfälschung; Sich verschaffen von Falschgeld;

    Zwar ist es erforderlich, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes ergibt ( BGHSt 40, 374, 376).

    Steht aber bei Vermögensstraftaten, wie hier, nach der Überzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Täters fest, so kann die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Schätzung erfolgen (BGHSt 36.320.328: 38, 186, 193; 40, 374, 376).

    Die Schätzung ist dann sogar unumgänglich, wenn - wie bei Zigarettenschmuggel häufig der Fall - über die kriminellen Geschäfte keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind ( BGHSt 40, 374, 376 f.).

    In Fällen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen ( BGHSt 40, 374, 376).

    Die Feststellung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf diese Einzelakte erfolgt sodann nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ( BGHSt 40, 374, 377).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09  

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).

    Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).

mehr
  • BGH, 27.04.2004 - 1 StR 165/03  

    Urteil gegen Augenärzte und Arzneimittellieferanten aufgehoben

    Auch bei einer Tatserie ist es erforderlich, die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, daß sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands für jede Einzeltat ergibt (vgl. BGHSt 40, 374, 376; 36, 320, 321; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 9 und 11).
  • OLG Zweibrücken, 13.06.2008 - 1 Ss 70/08  
    Zwar sind die Staatsanwaltschaft und der Tatrichter gehalten, bei einer Tatserie die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, dass sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes für jede Einzeltat ergibt (BGHSt 40, 374, 376).

    aa) Bei Serienstraftaten im Bereich der Vermögensdelikte kommt die Zuordnung des Gesamtschadens zu den begangenen Einzeltaten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in Betracht, wenn, wozu sich das angefochtene Urteil nicht verhält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung keine näheren Feststellungen möglich sind (zur Hehlerei: BGHSt 40, 374, 377; zur Untreue: BGH NStZ 1994, 586; zum Betrug: BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1).

    Die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung (BGHSt 40, 138) kann aber nicht zu Strafbarkeitslücken führen, die der materiellen Gerechtigkeit widerstreiten würden (BGHSt 40, 374, 377).

    In Fällen, in denen sich trotz sorgfältiger Würdigung aller Beweisanzeichen keine brauchbaren Kriterien für die Aufteilung des festgestellten Mindestschuldumfangs auf die Einzeltaten im Rahmen der Schätzung feststellen lassen, gebietet der Grundsatz "in dubio pro reo" im Extremfall die Annahme lediglich einer Tat (vgl. BGH StV 2000, 600 mit Anm. v. Dr. Zopfs; BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Betrug 1; BGHSt 40, 374; BGH NStZ 1994, S. 586 und BGH NStZ 1994, 429; BGH StV 1998, 474 m. Anm. Dr. Hefendehl).

  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 130/01  

    Verurteilungen wegen Korruption von Fahrprüfern rechtskräftig

    b) Auch in Fällen der hier vorliegenden Art mag freilich eine tatrichterliche Überzeugung von einem über die Einzelfallindividualisierbarkeit hinausgehenden, im Wege der Schätzung zu ermittelnden Mindestschuldumfang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von der Anklage erfaßter Einzelfälle auf wahldeutiger Tatsachengrundlage führen kann (vgl. für allerdings ganz unterschiedliche Fälle BGHSt 40, 374, 376 f.; 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426).
  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 233/00  

    Bestimmen von Minderjährigen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln;

    Lassen sich hierzu Feststellungen auf andere Weise nicht treffen, so kann die Menge der jeweils durch eine Handlung erworbenen Betäubungsmittel vom Tatrichter auf der Grundlage vorhandener Beweisanzeichen geschätzt werden (BGH NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch BGHSt 40, 374, 376).

    Lassen sich hierzu Feststellungen auf andere Weise nicht treffen, so kann die Menge der jeweils durch eine Handlung erworbenen Betäubungsmittel vom Tatrichter auf der Grundlage vorhandener Beweisanzeichen geschätzt werden (BGH NStZ-RR 1997, 121; vgl. auch BGHSt 40, 374, 376).

  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97  

    AO § 370; StGB § 46

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bei sehr langer Verfahrensdauer, die auf rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zurückzuführen sein kann, es grundsätzlich für erforderlich erachtet, Art und Ausmaß dieser Verzögerungen zu prüfen, im Urteil gegebenenfalls festzustellen und im einzelnen bei der Strafzumessung nachvollziehbar zu berücksichtigen (BGH StV 1994, 653 ; BGH wistra 1994, 345 ; BGH NJW 1995, 1166, 1167; BGH, Beschl. v. 5. Juni 1996 - 5 StR 275/95 - m.w.N).
  • OLG Bamberg, 29.01.2008 - 2 Ss 125/07  

    Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche eines verstorbenen

    b) Allerdings ist der Tatrichter bei einer Vielzahl von Einzeltaten, die denselben Tatbestand erfüllen sollen - gleich ob sie als einheitliche Tat gewertet werden oder ob sie tatmehrheitlich begangen worden sind - gehalten, die Einzelakte so konkret und individualisiert zu ermitteln und festzustellen, dass sich daraus die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Deliktstatbestandes für jede Einzeltat ergibt (BGHSt 40, 374/376 unter Verweis auf Senatsbeschluss vom 18.04.1994 - 4 StR 313/87).

    In diesem Fall hat eine Feststellung der Zahl der Einzelakte und der Verteilung des durch die Goldverkäufe erlangten Geldes nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu erfolgen (BGHSt 40, 374/377).

  • KG, 22.01.2001 - 1 Ss 261/00  
    Ist es jedoch in einem Strafverfahren durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt zu einer überlangen Verfahrensdauer gekommen, die gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gewährleistete Prozeßgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, das auch eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens beinhaltet, und das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot verstößt, so ist bei der Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebotes als eigenständiger Strafmilderungsgrund festzustellen und bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NStZ 1997, 591, NJW 1995, 1277 und NJW 1993, 3254; BGH NStZ 1999, 313 und 1997, 451, NJW 1995, 1166, StV 1994, 653; KG, Beschluß vom 5. Mai 2000 - (5) 1 Ss 113/99 (49/99) -) Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist zwar im Revisionsverfahren grundsätzlich nur aufgrund einer - hier nicht erhobenen - entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1999, 313 und 1997, 451 (452)).

    Wird jedoch eine entsprechende Verletzung im angefochtenen Urteil, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich festgestellt, so eröffnet bereits die allgemeine Sachrüge die Prüfung, ob die aus diesem Grunde erforderliche Strafmilderung in nachprüfbar angemessener Weise erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1999, 313 und NJW 1995, 1166 (1167)).

    ähnlich BGH NJW 1995, 1166 (1167)).

  • BGH, 21.04.2004 - 5 StR 540/03  

    Beweiswürdigung und Urteilsgründe bei Freispruch (Darlegung der erwiesenen

  • BGH, 21.12.1995 - 5 StR 392/95  

    StGB § 52, § 53; StPO § 337

  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94  

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein

  • BGH, 29.11.1995 - 5 StR 495/95  

    StGB § 263

  • LG Nürnberg-Fürth, 17.02.2009 - 10 Ns 802 Js 21506/06  

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme von Zahngold aus der Asche

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94  
  • BGH, 17.06.1997 - 4 StR 60/97  

    StGB § 263, § 52, § 53, § 27

  • BGH, 02.08.2000 - 5 StR 3/00  

    Steuerhinterziehung; Zuordnung von Schwarzeinnahmen bei einer GbR (Gesellschaft

  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 142/01  

    Erforderlichkeit von Angaben zum Wirkstoffgehalt von BtM

  • BGH, 04.09.1996 - 3 StR 335/96  

    StGB § 21; StGB § 29, § 29a, § 30, § 30a

  • BGH, 16.10.1996 - 2 StR 204/96  

    StPO § 200, § 267

  • BGH, 23.07.1997 - 5 StR 288/97  

    StGB § 46

  • BGH, 22.08.1996 - 5 StR 680/94  

    StPO § 136, 136a, 100a

  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11  

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Anklage wegen

  • OLG Zweibrücken, 25.06.1996 - 1 Ss 131/96  

    StPO § 200 Abs. 1

  • BGH, 04.09.1996 - 5 StR 388/96  

    AO § 370; StGB § 46; StPO § 337

  • BGH, 24.10.1996 - 5 StR 478/96  

    StGB § 266

  • BGH, 03.07.1996 - 5 StR 300/96  

    StGB § 242

  • OLG Köln, 29.06.1999 - Ss 244/99  
  • LG Saarbrücken, 03.07.2000 - 8 Qs 100/00  

    Schätzung - Schätzung in der Anklageschrift

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