Rechtsprechung
| BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB; besondere Anforderungen an die Versagung einer Strafrahmenverschiebung bei lebenslanger Freiheitsstrafe). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21
Versagen der Strafmilderung bei früheren Taten unter Alkohol - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2003, 136
- StV 2003, 499
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04
Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern
Dies wird zu besonders sorgfältiger Prüfung aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände sowie zu einer im Zweifel eher zurückhaltenden Gewichtung zu Lasten des Täters Anlass geben müssen (vgl. BGH StV 2003, 499).Dies wird zu besonders sorgfältiger Prüfung aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände sowie zu einer im Zweifel eher zurückhaltenden Gewichtung zu Lasten des Täters Anlaß geben müssen (vgl. BGH StV 2003, 499).
- BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02
Strafmilderung für betrunkene Täter?
Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78;… 2. Strafsenat: BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114, 115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991, 254, 255; 1993, 355 f.). - BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05
Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung …
Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136).Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
- BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03 Hat der Tatrichter in einem derartigen Fall die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ-RR 2003, 136; BGH NStZ 1994, 183;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).
Dieser von der Rechtsprechung insbesondere für alkoholbedingte Straftaten entwickelte Grundsatz kommt aber - was die Revision möglicherweise verkennt - dann nicht zur Anwendung, wenn dem Täter das Vorverhalten nicht oder nicht in vollem Umfang vorgeworfen werden kann, so zum Beispiel bei einem alkoholkranken Täter der zur Straftat führende Alkoholgenuß (BGH, Beschl. v. 27. Januar 2004 - 3 StR 479/03, BGH NStZ-RR 2003, 136).
- OLG Hamm, 11.10.2005 - 4 Ss 361/05
erheblich verminderte Schuldfähigkeit, Ausführungen zur Strafrahmenverschiebung, …
Unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Strafrahmenverschiebung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit (vgl. u.a. BGH, 3. Strafsenat, EBE/BGH 2003, 196 = StV 2003, 497 = NStZ 2003, 480 = NJW 2003, 2394; BGH, 4. Strafsenat, NStZ-RR 2003, 136, 137; BGH, 5. Strafsenat, StV 2005, 495) ist Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann. - OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ss 166/07
alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Versagung einer …
Zutreffend sind allerdings die Erwägungen der Strafkammer, soweit sie davon ausgeht, dass einem alkoholkranken oder vom Alkohol weitgehend beherrschten Straftäter die Alkoholaufnahme im Regelfall nicht zum Vorwurf gemacht werden kann und deshalb für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung regelmäßig kein Raum sein wird (vgl. BGH, BA 2005, 48, 49; StV 2003, 499, 500).
