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   BGH, 07.02.1995 - 1 StR 668/94   

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    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Tötungsdelikte, Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

  • LG Baden-Baden, 27.05.1994 - Ks 4/94
  • BGH, 07.02.1995 - 1 StR 668/94

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 1438
  • MDR 1995, 625



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 16.01.1996 - VI ZR 109/95  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Beschluß vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93 - BGHR StPO § 403 Anspruch 4; Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94 - BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3).
  • BGH, 27.09.1995 - 3 StR 338/95  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig - wenn auch nicht in jedem Fall (vgl. BGHR StPO § 404 I Entscheidung 3) - die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (vgl. BGHR StPO § 403 Anspruch 3 und 4).

    Angesichts dieses schwerwiegenden Tatgeschehens standen Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung der Verletzten durchaus im Vordergrund (vgl. BGHR StPO § 404 I Entscheidung 3; BGH NJW 1995, 781 ).

  • BGH, 14.10.1998 - 2 StR 436/98  

    BGB § 847; StPO § 403, § 406 Abs. 1 S. 2

    Zwar sind Fälle denkbar, in denen sich ihre ausdrückliche Erörterung erübrigt (so BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3).
mehr
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02  

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    Wenngleich dem Senat der zuerkannte Betrag auch in Anbetracht der Einkommenssituation des Angeklagten keineswegs unbillig erscheint, ist für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten das Maß seines Verschuldens von maßgeblicher Bedeutung (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3).
  • BGH, 21.08.1996 - 2 StR 263/96  

    StPO § 403, § 406

    Offenbleiben kann, ob Fälle denkbar sind, in denen die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigten nicht erforderlich ist (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und 4) oder ob derartige Angaben für die gerechte Festsetzung eines Schmerzensgeldes "unabdingbar" sind (vgl. BGH Beschluß vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.1999 - 10 Sa 26/99  

    Haftung der Arbeitnehmer untereinander: Haftungsprivileg des § 105 SGB VII

    Anders als im vom Kläger zitierten Urteil des BGH (Urt. v. 07.02.1995 - 1 StR 668/94 - NJW 1995, 1438 ) bestand im vorliegenden Fall keine Lebensgefahr.
  • LG Köln, 13.02.2007 - 2 O 65/06  

    Verkehrsrecht - Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

    Auf Seiten des Schädigers ist vorrangig der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149; 128, 117; NJW 1993, 1531; 1995, 1438).
  • BGH, 30.08.1995 - 3 StR 311/95  

    StGB § 174

    Die nunmehr zuständige Jugendkammer wird für den Fall, daß die neuen Feststellungen eine Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ermöglichen, die insoweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofes beachten können (BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 aber auch Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 433/95  

    StPO § 406, § 403

    Die nunmehr zuständige Strafkammer wird für den Fall, daß sie erneut zu einer Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld kommt, die soweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zu beachten haben (z.B. BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4; BGHR StPO § 404 I Entscheidung 3; BGH NJW 1995, 781 ).
  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 23/98  

    StPO § 403

    Das Schmerzensgeld in Höhe von 40000,-- DM hat das Landgericht mit Zahl und Gewicht der 47 abgeurteilten Sexual- und Körperverletzungsdelikte des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin, dem langen Tatzeitraum und den nicht unerheblichen Folgen für das Opfer begründet; die Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigter hat es berücksichtigt (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3).
  • OLG Karlsruhe, 30.10.2002 - 1 Ss 13.02  
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