Rechtsprechung
| BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00 |
Freitodbegleiter
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 34, 35 StGB, keine Rechtfertigung oder Entschuldigung der unerlaubten Einfuhr von Rauschgift zum Zwecke der (straflosen) Sterbehilfe;
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, keine "leichtfertige" Todesverursachung bei freiwilligem Selbstmord eines unheilbaren Kranken;
Einzelfall einer Anwendung von § 59 StGB durch das Revisionsgericht, zu den Voraussetzungen des § 55 StGB (hier bejaht)
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 34 StGB; § 35 StGB; § 59 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG; § 212 StGB; § 17 Satz 1 StGB; § 13 Abs. 1 StGB; § 59c StGB; Art. 1 GG
Sterbehilfe; Einfuhr und Überlassung eines Betäubungsmittels; Suizid; Betäubungsmittelüberlassung mit leichtfertiger Todesverursachung; Teleologische Reduktion; Verwarnung mit Strafvorbehalt (Ermessensreduktion); Sterbebegleitung; (Natrium-) Pentobarbital; Selbstbestimmung; Menschenwürde; Patientenautonomie; Vermeidbarer Verbotsirrtum; Eigenverantwortung; Vorangegangenes pflichtwidriges Tun (Ingerenz); Garantenstellung; Volksgesundheit - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtfertigung einer BtM-Straftat bei Ermöglichen eines Suizids
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
- lexetius.com (Pressemitteilung)
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
"Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt
- finanztip.de (Kurzinformation)
'Freitodbegleiter' verwarnt: humanes Sterben
Besprechungen u.ä. (2)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 46, 279
- NJW 2001, 1802
- NStZ 2001, 324
- NStZ 2001, 546 (Ls.)
- StV 2001, 684 (Ls.)
- JR 2002, 426
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08
Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ( BGHSt 32, 262, 263 f.; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327).Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ( BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ( BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).
Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ( BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03
Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben
Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, dass die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NJW 2000, 2286).
Einer Anerkennung strafloser aktiver Sterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgesetzes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen (vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (…vgl. BGHSt aaO S. 286).
Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).
Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).
Einer Anerkennung strafloser aktiver Sterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgesetzes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen (vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende Einwilligungssperre legitimiert (…vgl. BGHSt aaO S. 286).
- BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
mehrPrivilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln; …
Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).- VG Berlin, 30.03.2012 - 9 K 63.09
Kein uneingeschränktes Verbot der Überlassung todbringender Medikamente an …
Bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln kommt allerdings ein strafbarer Verstoß gegen §§ 13 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 6. a) Betäubungsmittelgesetz (BTMG) in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 -5 StR 474/00 -, juris). - LG Wuppertal, 24.01.2007 - 23 KLs 10 Js 1052/05
Strafrecht
Das entspricht auch der Rechtsprechung des BGH (so der Bundesgerichtshof in BGHSt 46, 279 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung seit BGH 32, 262).
- BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03
