Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1995 - 1 StR 685/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    Art. 8 EMRK; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 110a Abs. 2 StPO; § 110b Abs. 2 StPO
    Einsatz von verdeckten Ermittlern bei Betäubungsmittelstraftaten (Zustimmungserfordernisse); Einordnung eines Polizeihandelns als Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers.

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 41, 64
  • NJW 1995, 2237
  • MDR 1995, 838
  • NStZ 1995, 516
  • StV 1995, 281
  • StV 1995, 506 (Ls.)
  • JR 1996, 515



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99  

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Eine polizeirechtliche Beurteilung ist nicht mehr möglich, weil es sich um einen Einsatz eines Lockspitzels gegen eine bestimmte Person zur Aufklärung und Aburteilung einer Straftat mit strafverfahrensrechtlichen Mitteln handelt ( BGHSt 41, 64, 68 m.w. Nachw., zustimmend Krey/Jaeger NStZ 1995, 517, 519) Rieß aaO, vgl. auch Nack aaO § 110a Rdn. 14; Wolter in SK-StPO 15. Lfg.
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10  

    Verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch getarnten Polizeibeamten

    aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob als Rechtsgrundlage die Generalklausel aus § 161 Abs. 1, § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. dazu BTDrucks. 14/1484 S. 17, 23 f.; Wohlers in SKStPO 57. Lfg. § 163 Rdn. 1) ausreichte, die eine Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungshandlungen - auch mit "weniger intensiven" Grundrechtseingriffen - bietet (vgl. BGHSt 51, 211, 218 Tz. 21; BVerfG - Kammer - NJW 2009, 1405, 1407; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 161 Rdn. 1; vgl. für nicht offen ermittelnde Polizeibeamten als Scheinaufkäufer im Rahmen eines illegalen Rauschgiftankaufs BGHSt 41, 64, 66; BGHR StPO § 110a Ermittler 4; BGHR StPO § 110b Abs. 2 Wohnung 1).
  • BGH, 06.02.1996 - 1 StR 544/95  

    StPO § 110a, § 110b

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 7. März 1995 (BGHSt 41, 64 = NStZ 1995, 516 mit Anmerkung Krey/Jaeger) dargelegt hat, ist dabei bedeutsam, "ob der Ermittlungsauftrag über einzelne wenige, konkret bestimmte Ermittlungshandlungen hinausgeht, ob es erforderlich sein wird, eine unbestimmte Vielzahl von Personen über die wahre Identität des verdeckt operierenden Polizeibeamten zu täuschen, und ob wegen der Art und des Umfanges des Auftrages von vornherein abzusehen ist, daß die Identität des Beamten in künftigen Strafverfahren auf Dauer geheimgehalten werden muß.

    Auf solche Tätigkeiten hat der Senat (BGH NStZ 1995, 516 ) nicht abgestellt bei der Frage, ob der Beamte neben seinem Auftritt als Scheinaufkäufer "darüber hinaus in die Ermittlungen eingeschaltet" war.

mehr
  • BGH, 23.03.1996 - 1 StR 685/95  

    Inhaltliche Anforderungen an die Begründung einer Zustimmung zum Einsatz eines

    Die Staatsanwaltschaft Konstanz hatte bei dem Amtsgericht Konstanz mit einem gesonderten Vorgang (§ 110 d Abs. 2 Satz 1 StPO) den Antrag gestellt, dem Einsatz eines auf Dauer angelegten (vgl. BGHSt 41, 64, 65) Verdeckten Ermittlers zuzustimmen, und dabei "auf den beigefügten Bericht" der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) in Freiburg verwiesen.
  • BGH, 02.07.1996 - 1 StR 314/96  

    Anfrage bei der obersten Dienstbehörde zur Erteilung einer Aussagegenehmigung

    Er erstreckte sich gegen die in dieser Sache Verfolgten über einen Zeitraum von ca. sechs Monaten, ging über einzelne Ermittlungshandlungen hinaus (dazu BGHSt 41, 64 ff.) und soll auch in künftigen Fällen gesichert sein.
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96  

    StPO § 261, § 344, § 110b

    Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat, scheidet hiernach ein Einsatz als Verdeckter Ermittler aus, wenn ein Polizeibeamter - sei es auch unter einem Decknamen - lediglich als Scheinaufkäufer auftritt, ohne darüber hinaus in die Ermittlungen eingeschaltet zu sein (BGHSt 41, 64 ; BGH NStZ 1996, 450; BGHR StPO § 110 a Ermittler 3).
  • BGH, 06.02.1997 - 1 StR 527/96  

    Wohnungsbesuch durch polizeilichen Scheinaufkäufer - § 110a Abs. 2 StPO,

    a) Zuzugeben ist der Revision, daß eine unmittelbare Anwendung der §§ 110 a ff. StPO auf den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hier nicht in Betracht kam, weil er nicht Verdeckter Ermittler im Sinne von § 110 a Abs. 2 StPO war (BGH NStZ 1995, 516 m.Anm. Krey/Jäger = BGHSt 41, 64 ff.; BGH StV 1996, 241, 242).
  • BGH, 17.05.1995 - 3 StR 69/95  

    StPO § 110a

    Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 1995 weist der Senat darauf hin, daß die Strafkammer den Kriminalbeamten P. nach den Grundsätzen des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1995 - 1 StR 685/94 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zu Recht als gelegentlichen Scheinaufkäufer und nicht als verdeckten Ermittler im Sinne des § 110 a Abs. 2 StPO angesehen hat.
  • OLG Frankfurt, 04.04.2003 - 3 Ws 301/03  

    Rechtsmittel gegen eine erledigte Ermittlungsmaßnahme

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