Rechtsprechung
   BGH, 07.05.2003 - 5 StR 536/02   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    ProstG; § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 2 Abs. 3 StGB; § 46 StGB; § 823 Abs. 2 BGB
    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz); Strafzumessung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung); Verfall (Ansprüche Dritter im Rahmen der Prostitution; Schutzgesetz).

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2003, 533
  • StV 2003, 616



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 17.03.2004 - 2 StR 474/03  

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe); Menschenhandel

    Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04 - und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 jeweils m.w.N.), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälterei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs. 1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB gegen den Angeklagten zusteht.

    Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl. BGH NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 f.).

    Da die Strafvorschrift des § 181 a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 181 a Rdn. 2) und diese vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH StV 2003, 616).

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03  

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Grundsätzlich steht allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533).

    aa) Soweit die Erlöse aus der Prostitution der Zeugin G. in Rede stehen, war die Strafkammer an der Verfallanordnung nicht deshalb gehindert, weil die Zeugin Verletzte der zu ihrem Nachteil begangenen Tat ist und grundsätzlich schon allein die Existenz tatbedingter Schadensersatzansprüche dem Verfall entgegenstehen kann (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332; 2003, 533; BGH, Beschl. v. 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03; Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04).

  • BGH, 11.05.2006 - 1 StR 23/06  

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; Einleitung einer gesetzlich

    Die zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten genießen grundsätzlich Vorrang (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; siehe auch LK-Schmidt, 12. Aufl. § 73 Rdn. 34).

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack, 5. Aufl. § 111b Rdn. 17 ff.).

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  • BGH, 15.07.2003 - 4 StR 29/03  

    Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; lex mitior; einvernehmlich

    Die durch Zuhältereihandlungen betroffenen Frauen sind nach der nunmehr getroffenen Wertentscheidung (§ 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten - ProstG - vom 20. Dezember 2001 [BGBl I S. 3983]) als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02).

    c) Schließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß das bei den Angeklagten H. und der Mitangeklagten Elena B. sichergestellte Geld nicht der Einziehung unterliegt sondern als Gegenstand der Verfallsvorschriften (§§ 73 ff. StGB) in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02).

  • BGH, 06.10.2004 - 2 StR 312/04  

    Verfallsanordnung bei Zuhälterei und Menschenhandel (Schadensersatzansprüche der

    Bei den von der Zuhälterei bzw. dem schweren Menschenhandel betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03; BGH, Beschl. vom 2. Juli 2003 - 5 StR 182/03 und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; BGH NStZ 2003, 533; StraFo 2004, 248), weil ihnen aus diesen Taten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 181a Abs. 1, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten zustehen.

    Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige Einbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen können (vgl. BGH NStZ 2003, 533).

  • BFH, 15.03.2012 - III R 30/10  

    Qualifizierung der Einkünfte aus Eigenprostitution

    Gaststättenerlaubnis für Swinger-Club; BGH-Beschluss vom 7. Mai 2003 5 StR 536/02, Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ - 2003, 533, betr.
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 3/04  

    Verfall von Wertersatz (entgegenstehende Ansprüche der durch Zuhältereihandlungen

    Dem stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der durch die Zuhältereihandlungen des Angeklagten betroffenen Nebenklägerin als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02 - und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03) ... Hinsichtlich der Ansprüche der Nebenklägerin sind die Möglichkeiten der Zurückgewinnungshilfe (§ 111b Abs. 5 StPO) in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02).".
  • BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06  

    Verfallsanordnung (entgegenstehende Ansprüche der Geschädigten; möglicher

    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
  • BGH, 02.07.2003 - 5 StR 182/03  

    Verfall (Schadensersatzansprüche einer Prostituierten; Verletzter; Schutzgesetz;

    Insoweit hat das Landgericht nicht bedacht, daß die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklagten im Fall II 2 betroffene Nebenklägerin als Verletzte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB anzusehen ist, der gegen den Angeklagten Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 181a StGB, der auch dem Schutz der Prostituierten dient und sie vor finanzieller Abhängigkeit und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.), zustehen (BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 5 StR 536/02) und daß allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche eine solche Maßnahme hindert (vgl. BGHR StGB § 73 Tatbeute 1; BGH NStZ 1996, 332).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09  

    Rechtsanwälte - Pflichten des Rechtsanwalts bei Vergleichsverhandlungen

    Der Verfall ist danach ausgeschlossen, soweit zivilrechtliche Ansprüche Geschädigter bestehen; es kommt allein auf die rechtliche Existenz solcher Ansprüche, nicht auf deren Geltendmachung an (BGH, BGH, StV 1995, 301; NStZ 1996, 332; 2001, 257; 2003, 533).
  • BGH, 18.12.2003 - 5 StR 275/03  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • BGH, 18.02.2004 - 5 StR 21/04  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • VG Stuttgart, 22.07.2005 - 10 K 3330/04  

    Zur Zulässigkeit einer Anbahnungsgaststätte in einem Bordell

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