Rechtsprechung
| BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- autokaufrecht.info
Zum Begriff "Jahreswagen" als Beschaffenheitsvereinbarung
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Auslegung des Begriffs "Jahreswagen" als Beschaffenheitsvereinbarung
- it-recht-kanzlei
- verkehrsrechtsforum.de
Liegen mehr als 12 Monate zwischen Herstellung und Erstzulassung eines Fahrzeugs darf dieses nicht mehr als Jahreswagen bezeichnet werden.
- RA Kotz
Jahreswagen - nach 12 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 434 Abs. 1 S. 1
Mängel eines Kraftfahrzeugs wegen eines langen Zeitraums zwischen Herstellung und Erstzulassung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kaufrecht - Mehr als 12 Monate noch "Jahreswagen"?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (10)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel
- IWW (Kurzinformation)
Autokauf - Wie alt darf ein "Jahreswagen" sein?
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Zu alter Jahreswagen
- arag.de (Kurzinformation)
Verjüngungswahn erfasst Automarkt
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Jahreswagen: Zwölf Monate sind die Grenze
- rechtplus.de (Kurzinformation)
Zu alter Jahreswagen
- rechtsanwalt-cordes.de (Leitsatz)
Alter eines "Jahreswagen" bei Verkauf
- meisterernst.de (Zusammenfassung und Kurzinformation)
Gebrauchtwagenkauf: Was ist ein Jahreswagen
- kanzlei-finkenzeller.de (Kurzinformation)
"Jahreswagen”
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Produktion und Erstzulassung - Wie alt darf ein Gebrauchter sein?
- RA ONLINE
, S. 559 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zur Beschaffenheitsvereinbarung Jahreswagen
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Minderung nach Kauf eines Jahreswagens von Kfz-Händler bei mehr als 12 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "", original erschienen in: VRR 2006, 427.
Verfahrensgang
- AG Mettmann, 28.09.2004 - 25 C 150/03
- LG Wuppertal, 21.07.2005 - 9 S 377/04
- BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 180/05
- LG Wuppertal, 22.11.2007 - 9 S 377/04
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2006, 2694
- MDR 2006, 1280
- NZV 2006, 536
- VersR 2006, 1556
- WM 2006, 2008
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 15.09.2010 - VIII ZR 61/09
Kaufrecht - "Vorführwagen" bedeutet keine Altersangabe, ist aber Anzeichen
b) Die von der Revision in Bezug genommene Senatsrechtsprechung zur Standzeit als Sachmangel von Neufahrzeugen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vorliegenden Fall des Kaufs eines Vorführwagens ebenso wenig übertragbar wie die Rechtsprechung des Senats zur Standzeit bei Jahreswagen (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694).bb) Im Senatsurteil zum Kauf von Jahreswagen ging es um die Standzeit vor der Erstzulassung, das heißt um die Zeit zwischen Herstellung des Fahrzeugs und dem Beginn der Nutzung durch den späteren Verkäufer (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).
Der Grund dafür, dass der Senat beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagens eine überlange Standzeit als Mangel des Fahrzeugs eingestuft hat, liegt darin, dass der Käufer eines Neufahrzeugs oder eines Jahreswagens berechtigterweise erwarten darf, dass das Fahrzeug zwischen Herstellung und Kauf (Neuwagen) beziehungsweise Erstzulassung (Jahreswagen) nicht mehr als ein Jahr lang unbenutzt gestanden hat und deshalb wesentlich älter ist, als die Bezeichnungen "fabrikneu" oder "Jahreswagen" erwarten lassen (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO).
Das Datum der Erstzulassung hat Bedeutung für den Kauf eines Jahreswagens (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, aaO) oder eines anderen Gebrauchtwagens, weil es den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns durch den Erstbesitzer deutlich macht.
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZR 34/08
Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 (VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag.
- BGH, 12.03.2008 - VIII ZR 253/05
Kaufrecht - Unfallwagen
Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der genannten Angabe, die in dieser oder ähnlicher Form im Gebrauchtwagenhandel auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gemacht wird (…vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1389 m.w.N.), im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGHZ 122, 256, 260 f.; BGHZ 128, 307, 309; Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 = NJW 2006, 2694, unter II 1 a).
- OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 231/07
GW-Handel - Standzeitgrenze gilt auch im GW-Handel
Das ist der normale Lauf der Dinge, wie er - nicht zuletzt als Folge der sog. Zwölfmonatsrechtsprechung des BGH (NJW 2004, 160; NJW 2006, 2694) - seit einigen Jahren zu beobachten ist.Auch deshalb hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, eine vertragswidrige Beschaffenheit und damit einen Sachmangel anzunehmen (vgl. auch BGH NJW 2006, 2694 - Jahreswagen).
Das sei nicht nur bei dem Kauf von Neuwagen so, sondern auch bei dem Erwerb von Jahreswagen (BGH NJW 2006, 2694).
- BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 17/09
Handelsrecht - Anspruch auf Handelsvertreterausgleich
Ein für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters (Vertragshändlers) zu berücksichtigendes Neuwagengeschäft liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug zwar nicht fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwN), aber nicht gebraucht ist.*).Ein Neuwagengeschäft ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil zwischen der Auslieferung des Fahrzeugs an den Vertragshändler und dessen Verkauf an den Kunden ein Zeitraum von über einem Jahr liegt und das verkaufte Fahrzeug somit bei Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr fabrikneu ist (vgl. zu letzterem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 180/05, WM 2006, 2008 Rn. 10 f. mwN).
- OLG München, 30.06.2011 - 29 U 1455/11
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Darstellung eines zuvor als Mietwagen genutzten …
(1) Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (ebenso BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8;… OLG Oldenburg, Urt. v. 16. September 2010 - 1 U 75/10, juris, dort Tz. 18;… Bornkamm, a. a. O., § 5 UWG Rz. 4.64a).Ist das Fahrzeug seit seiner Erstzulassung nicht durch einen Werksangehörigen, sondern als Mietwagen genutzt worden, handelt es sich schon deshalb nach der Verkehrsauffassung nicht um einen Jahreswagen (vgl. BGH NJW 2006, 2694 Tz. 8;… unklar Reinking/Eggert, a. a. O., Rz. 1432, wonach die Beschränkung auf Werksangehörige als Erstbesitzer nicht mehr zeitgemäß sei, ohne dass aber zu Autovermietern ausdrücklich Stellung genommen würde).
- OLG Karlsruhe, 12.09.2007 - 7 U 169/06
Rückgewährschuldverhältnis: Wertersatz wegen Beschädigung eines Motorrades bei …
a) Das am 24.03.2003 als Neufahrzeug verkaufte Motorrad war unstreitig bereits im Jahr 1999 hergestellt und im Jahr 2000 nach Deutschland importiert worden und damit mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2004, 160; NJW 2006, 2694, 2695). - OLG Schleswig, 25.11.2008 - 3 U 39/07
Standzeit vor Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf
Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend mit Urteil vom 7. Juni 2006 (NJW 2006, 2694 f) in dem Verkauf eines Fahrzeugs als "Jahreswagen" eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. gesehen. - OLG Oldenburg, 16.09.2010 - 1 U 75/10
Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung bei dem Angebot eines …
Unter einem "Jahreswagen" wird üblicherweise ein gebrauchtes Fahrzeug verstanden, das von einem Werksangehörigen unter günstigen Bedingungen erworben und nach der vom Hersteller vorgesehenen Mindestfrist (von einem Jahr) weiterveräußert wird (so etwa BGH NJW 2006, 2694, 2695;… Köhler/ Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 5 UWG Rn. 4.64a). - OLG Stuttgart, 31.07.2008 - 19 U 54/08
Gebrauchtwagenkauf: Aufklärungspflicht über eine Vorbenutzung als Mietwagen
f) Hingegen ergibt sich aus der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin, der Pkw sei laut dem am Fahrzeug angebrachten Auszeichnungsschild als Halb- bzw. Dreiviertel-Jahreswagen angeboten worden, wobei bereits der Begriff des Jahreswagens eine Nutzung als Mietwagen ausschließen würde (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2694), kein Anfechtungsrecht, nachdem der Zeuge G. eine solche Ausschilderung nicht bestätigt hat. - OLG Celle, 11.06.2008 - 7 U 226/07
Gebrauchwagenkauf: Alter eines neuwertigen reimportierten EU-Fahrzeugs als Mangel
- VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3847/09
Abwrackprämie für Fahrzeug mit mehr als einer Vorzulassung
- VG Frankfurt/Main, 18.03.2010 - 1 K 3582/09
Keine Umweltprämie für Kraftfahrzeuge bei mehr als einer Vorzulassung
- KG, 13.01.2011 - 8 U 97/10
- AG Winsen (Luhe), 30.12.2005 - 16 C 1642/05
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