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BGH, 07.07.1952 - IV ZB 5/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 1254
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.10.1951 - IV ZB 46/51
Sorgerechtsregelung nach § 74 EheG
Auszug aus BGH, 07.07.1952 - IV ZB 5/52
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 1951 (BGHZ 3, 220) ausgeführt hat, muß die Bestimmung des Vormundschaftsgerichts, welchem Ehegatten die Sorge für die Person des Kindes zustehen soll, die Sorge für die Person als Ganzes betreffen. - BGH, 03.07.1951 - IV ZB 18/51
Schuldausspruch und Sorgerechtsregelung
Auszug aus BGH, 07.07.1952 - IV ZB 5/52
Das Oberlandesgericht hält die Übertragung der Personensorge auf die Mutter auch im Rahmen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1951 (BGHZ 3, 53 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51]) für möglich und angezeigt.
- BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55
Herausgabe eines Kindes nach Ehescheidung
Einzelmaßnahmen vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB zulässig sind (BGHZ 3, 220 und NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52]). - BGH, 04.05.1957 - IV ZB 38/57
Sorgerechtsregelung
Fordere man jedoch mit dem Bundesgerichtshof, daß auch im Falle eines nicht in einer Vereinbarung nach § 74 Abs. 1 EheG enthaltenen Verzichts des minderschuldigen Elternteils auf das Vorrecht das Sorgerecht auf den schuldigen Elternteil nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 74 Abs. 4 EheG übertragen werden dürfe, so würde jedenfalls die Feststellung, daß das Kind bei dem schuldlos geschiedenen Elternteil gut, bei dem schuldigen Teil aber noch besser untergebracht sei, nicht genügen (JFG 19, 269 [273]; 22, 271 [272]; BGHZ 3, 53 [BGH 03.07.1951 - IV ZB 18/51] [59]), sofern man nicht sogar mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1952, 1254 [BGH 07.07.1952 - IV ZB 5/52] erfordere, es müßten Umstände vorliegen, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen ließen, wenn das Personensorgerecht auf den nichtschuldigen Teil übertragen würde.