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   BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 105/59   

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https://dejure.org/1960,6184
BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 105/59 (https://dejure.org/1960,6184)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1960 - VIII ZR 105/59 (https://dejure.org/1960,6184)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1960 - VIII ZR 105/59 (https://dejure.org/1960,6184)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des Besitzers nach § 992 BGB als Haftung für Verletzung des Eigentums nicht des Besitzes - Ausschluss der Haftung durch guten Glauben des Besitzers an sein Besitzrecht - Beweispflicht des Pächters für seine Eigentümerstellung bei Inventarstücken - Verpachtung eines ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56

    Rechtsstellung des Scheinvaters

    Auszug aus BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 105/59
    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56 - insoweit in NJW 1957, 870 nicht abgedruckt - ausgeführt, es könne von der Partei, die einen Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im voraus im einzelnen formuliert.
  • BGH, 15.05.1952 - IV ZR 219/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 105/59
    Dem steht auch entgegen der Meinung der Revision nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1952 - IV ZR 219/51 - (LM BGB § 855 Nr. 3) entgegen.
  • RG, 01.12.1911 - II 225/11

    Zurückbehaltungsrecht nach Konkurseröffnung.

    Auszug aus BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 105/59
    Dabei werden die in den Urteilen des Reichsgerichts RGZ 77, 436, 438; 93, 300, 301 und 120, 193, 197 angeführten Gesichtspunkte zu beachten sein, daß derjenige, der ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will, dem Gegner hiervon Mitteilung machen muß, da diesem die Möglichkeit offensteht, nach § 273 Abs. 3 BGB die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
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