Rechtsprechung
| BGH, 07.07.2010 - XII ZB 150/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
mehr- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zweck des Anwaltszwangs; Erweiterung des Behördenprivilegs unter familienrechtlichen Gesichtspunkten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Anwaltszwang für Bezirksrevisoren vor dem BGH
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Für die Staatskasse tätiger Bezirksrevisor bedarf vor dem Bundesgerichtshof der Befähigung zum Richteramt
Verfahrensgang
- AG Wolfenbüttel, 28.12.2009 - 21 F 2417/09
- OLG Braunschweig, 22.03.2010 - 2 WF 19/10
- BGH, 07.07.2010 - XII ZB 150/10
- BGH, 11.08.2010 - XII ZB 150/10
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10
Familienrecht - Gebühr für Verfahrensbeistand in Kindschaftsverfahren
Dies gilt gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse (Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 und XII ZB 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10
Familienrecht - Gebühr für Verfahrensbeistand in Kindschaftsverfahren
Dieser wiederum wird im Verfahren von dem die Rechtsbeschwerde unterzeichnenden Oberstaatsanwalt und damit durch einen Volljuristen vertreten (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 und XII ZB 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10
Familienrecht - Gebühr für Verfahrensbeistand in Kindschaftsverfahren
Die Rechtsbeschwerde scheitert auch nicht an der gemäß § 114 Abs. 3 FamFG erforderlichen Postulationsfähigkeit, da sich die die Rechtsbeschwerdeführerin vertretende Justizbehörde durch eine Richterin, damit durch eine Volljuristin vertreten lässt (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 und XII ZB 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 15.09.2010 - XII ZB 289/10
Familienrecht - Fallpauschale für Verfahrensbeistand jedes einzelnen Kindes?
Die Rechtsbeschwerde scheitert auch nicht an der gemäß § 114 Abs. 3 FamFG erforderlichen Postulationsfähigkeit, da sich die die Rechtsbeschwerdeführerin vertretende Justizbehörde durch eine Richterin, damit durch eine Volljuristin vertreten lässt (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 und XII ZB 150/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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