Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91   

8500 Beweisanträge

§ 244 Abs. 3 StPO, Prozeßverschleppung, bei Rechtsmißbrauch durch den Angeklagten kann das Gericht anordnen, daß dieser nur noch über seinen Verteidiger Beweisanträge stellen darf

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    Art. 25 GG; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 8 StPO; § 465 Abs. 2 S. 1 StPO; Art. 6 EMRK
    Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des Beweisantragsrecht gegenüber dem Angeklagten (Missbrauch des Beweisantragsrechts; Stellung des Verteidigers im Strafprozess); Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen im Ausland (Verwertbarkeit); Kostenentscheidung hinsichtlich besonderer Auslagen zur Aufklärung einzelner Umstände.

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Betrügerisches Verhalten bei Erteilung von Werkaufträgen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Antragstellung über Verteidiger bei rechtsmißbräuchlicher Ausübung des Beweisantragsrecht durch Angeklagten

Besprechungen u.ä. (2)

  • strafverteidiger-stv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Konfliktverteidigung, Mißbrauch von Verteidigungsrechten und das Beweisantragsrecht (Richter am BGH Prof. Dr. Thomas Fischer; StV 2010, 423)

  • euv-frankfurt-o.de (Entscheidungsanmerkung)

    Mißbrauch des Beweisantragsrechts

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 111
  • NJW 1992, 1245
  • MDR 1992, 280
  • NStZ 1992, 140
  • BB 1992, 523
  • AnwBl 1992, 89
  • JR 1993, 169
  • ZfBR 1992, 155



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BGH, 11.08.2006 - 3 StR 284/05  

    Rechtsmissbrauch (bewusst wahrheitswidrige Verfahrensrüge; unwahre Protokollrüge;

    Für andere Fälle des Missbrauchs prozessualer Befugnisse im Strafverfahren, die der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt hat, gilt - wie in jedem Prozess - das allgemeine Missbrauchsverbot ( BGHSt 38, 111, 112 f.; BGH StV 2001, 100 f. und 101; KG JR 1971, 338 mit zust. Anm. Peters; Weber GA 1975, 289, 295; Fahl, Rechtsmissbrauch im Strafprozess S. 68 ff., 124 ff.; Niemöller StV 1996, 501 ff.; Fischer NStZ 1997, 212, 216 f.; Kudlich NStZ 1998, 588 ff.; Roxin in FS für Hanack S. 1, 19 f.; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. Einl. Rdn. 111; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. vor § 226 Rdn. 49; Pfeiffer in KK 5. Aufl. Einl. Rdn. 22 a).

    Diesem dogmatisch ohnehin wenig gewichtigen Argument ist entgegenzuhalten, dass seit der grundlegenden Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 38, 111 nunmehr fast 15 Jahre vergangen sind, ohne dass sich diese Befürchtung bestätigt hätte.

    Ein Missbrauch prozessualer Rechte ist dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbeteiligter die ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Wahrung seiner verfahrensrechtlichen Belange benutzt, um gezielt verfahrensfremde oder verfahrenswidrige Zwecke zu verfolgen ( BGHSt 38, 111, 113).

    Im Übrigen hat sich die Rechtslage mit Anerkennung eines allgemeinen Missbrauchsverbotes in BGHSt 38, 111 ff. verändert.

  • BGH, 14.06.2005 - 5 StR 129/05  

    Fristsetzung zur Außerkraftsetzung des § 246 Abs. 1 StPO und des §

    Das Gericht ist nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von vornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten ( BGHSt 38, 111, 114).

    (3) Eine Einschränkung des Beweisantragsrechts des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof bislang lediglich im Falle eines massiven Mißbrauchs dieses Rechts durch exzessive Antragstellung eines Angeklagten angenommen und es gebilligt, daß der Angeklagte hiernach darauf verwiesen wird, Anträge nur noch über seinen Verteidiger zu stellen ( BGHSt 38, 111; vgl. auch BayObLG StV 2005, 12; ferner zur hier nicht relevanten Möglichkeit der Mißbrauchsverhinderung durch Anwendung des § 257a StPO: Diemer in KK 5. Aufl. § 257a Rdn. 1; BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04).

    Hingegen ist das Gericht nicht befugt, der Verteidigung schlechthin und von vornherein die Stellung prozessual zulässiger Anträge zu verbieten ( BGHSt 38, 111, 114; vgl. auch BGH JR 1980, 218 m. Anm. Meyer).

    (1) Jenseits der Frage eines Mißbrauchs von Verfahrensrechten (vgl. hierzu insb. BGHSt 38, 111, 113), die wesentlich von der jeweiligen inneren Einstellung des Betroffenen abhängt und bei verschiedenen Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt werden kann, ist nach monate-, gar jahrelanger Verhandlungsdauer über das vom Gericht selbst bestimmte Beweisprogramm hinaus, namentlich bei lang andauernder Untersuchungshaft von Angeklagten, nach einer verfahrensrechtlich vertretbaren Möglichkeit zu suchen, die Hauptverhandlung - allerdings unter fortdauernder Wahrung unverzichtbarer Verteidigungsinteressen - zu einem Abschluß zu bringen.

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02  

    Strafrecht - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Urkunden im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung einzuführen (BGH, Urt. vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91, insoweit in BGHSt 38, 111 nicht abgedruckt).
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