Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 32, 190
  • NJW 1984, 375
  • MDR 1984, 240
  • NStZ 1984, 260
  • StV 1984, 114



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Wird zitiert von ... (132)  

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97  

    Verständigung im Strafverfahren

    Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85  

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080).

    Die in der Rechtsprechung einheitlich vertretene Auffassung über die Zäsurwirkung der früheren Verurteilung u. a. BGHSt 32, 190 0 (310) 108 b-d NJW 1982, 2080 - 90 e-f verstößt entgegen einer in der Zeit verurteilenen der Ansicht von Samson (SK 4. Aufl. § 53 Rdn. 9; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 Rdn. 16 zu einer Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 Rdn. 12-14) nicht gegen das Gesetz.

    Zwar wird in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle dann, wenn die durch die frühere Vorverurteilung verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt sei (BGHSt 32, 190, 193; (310) 108 h-d 1. Sen.; BGH NJW 1982, 2080; 2) (310) 90 e-f; 4. Sen. An dieser bisher vom 3. Str.

    Nach einer in der Rechtsprechung des BGH bisher vertretenen Auffassung (u. a. BGH - 4. Senat - NJW 1982, 2080 , hier III (310) 90 e-f; BGH- 2. Senat - BGHsT 32, 190, hier III (310) 108 d; BGH - 3. Senat unveröffentlicht) entfällt die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung dann, wenn die durch die früheren Vorverurteilungen verhängte Strafe im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97  

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung.

    Die Zäsurwirkung entfällt nach der Rechtsprechung der übrigen Senate dann (nach BGH NJW 1982, 2080, 2081 und BGHSt 32, 190, 193 aber auch "nur dann"), wenn die in der früheren Verurteilung verhängte Strafe zur Zeit der Urteilsfindung bereits im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 6 und 7).

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen ( BGHSt 43, 216, 217).

    Zudem ist anerkannt, daß die Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, kein Grund ist, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9; Karl MDR 1988, 365 f.).

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