Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1993 - VI ZR 74/93   

Gewindeschneider

§ 823 BGB, Produkthaftung, Mangelunwert;

Produktbeobachtungspflicht, deutscher 'Importeur'

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung des Importeurs eines nicht ausreichend geruchs- und geschmacksneutralen Gewindeschneidemittels wegen Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit von Wasserrohren

  • bplaced.net
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Begriff der Eigentumsverletzung

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Produkthaftung: Eigentumsverletzung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fehlerhaftes Produkt: Eigentumsverletzung durch Eingriff in die Gebrauchsfähigkeit einer Sache

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Produkthaftung des Importeurs wegen erheblicher Beeinträchtigung ohne Eingriff in die Sachsubstanz ("Gewindeschneidemittel")

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übelriechende Gewindeschneidemittel: Eigentumsverletzung? (IBR 1994, 140)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 517
  • NJW-RR 1994, 860 (Ls.)
  • ZIP 1994, 213
  • MDR 1994, 254
  • VersR 1994, 319
  • WM 1994, 462
  • BB 1994, 242
  • DB 1994, 420
  • BauR 1994, 258
  • IBR 1994, 140
  • ZfBR 1994, 83



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 229/93  

    Bauvertrag - Passive Produktbeobachtungspflicht des Quasi-Herstellers

    In Übereinstimmung mit dem 25. Zivilsenats des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung der erkennende Senat durch Urteil vom 7. Dezember 1993 (VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319) bestätigt hat, geht das Berufungsgericht davon aus, die Beklagte habe als Importeurin und oberste Vertriebshändlerin im Inland mit eigenem Produkt-Markenzeichen eine eigenständige Produktbeobachtungspflicht getroffen.

    Selbst wenn daher im Streitfalle, wie in dem durch den erkennenden Senat entschiedenen Parallelprozeß, der Produktfehler des Gewindeschneidemittels nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Rohrleitungen geführt haben sollte, lag dennoch eine Eigentumsverletzung vor (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319; zustimmend Schlechtriem, EWiR § 823 BGB 1/94, 135; kritisch dazu Brüggemeier, JZ 1994, 578; Foerste, NJW 1994, 909, 910).

    Sie hatte, wie der erkennende Senat in dem bereits erwähnten Parallelfall entschieden hat, zumindest die Pflicht zur Überprüfung von Beanstandungen des Produkts, die ihr zugeleitet wurden (sog. "passive Produktbeobachtung"; zustimmend Foerste, aaO; Schlechtriem, aaO; Fuchs, JZ 1994, 533, 540; Hoeren, WiB 1994, 198; im Hinblick auf die Quasi-Herstellereigenschaft auch Brüggemeier, aaO).

    Den sog. Quasi-Hersteller trifft zwar grundsätzlich keine Herstellerverantwortung (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993, aaO).

    Eine etwaige Unrichtigkeit hätte sie nur im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO rügen können (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1993, aaO, m.w.N.).

    Spätestens ab Oktober 1989 konnte sich die Beklagte, wovon der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Dezember 1993 (aaO) ausgegangen ist, nicht mehr mit den bisher von ihr getroffenen Maßnahmen beruhigen.

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08  

    Wirksamkeit der Verjährungshemmung gegenüber dem Bürgen

    Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11).
  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00  

    Mietrecht - Rechte des Gewerberaummieters bei Eigentümerwechsel

    Das ergibt sich aus den Feststellungen zur Beschaffenheit der Urkunde, die zwar teilweise nicht im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, sondern in dessen Entscheidungsgründen enthalten sind; die im Berufungsurteil enthaltene Bezugnahme auf den "Tatbestand" des erstinstanzlichen Urteils umfaßt jedoch auch die tatsächlichen Feststellungen in dessen Entscheidungsgründen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - BGHR ZPO § 314 Unrichtigkeit 5 und vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1).
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