Rechtsprechung
| BGH, 07.12.2010 - 3 StR 433/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 25 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 263 StGB; § 46 Abs. 2 StGB
Mittäterschaft; Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit; Betrug (Vermögensschaden; Stoffgleichheit); betrügerisches Erlangen von Mobilfunkverträgen (Eingehungsschaden; Provisionszahlungen; Gesprächsgebühren); Strafzumessung (verschuldete Tatfolgen). - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Annahme einer Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei organisatorischer Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen und Erbringung von Tatbeiträgen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie zur Förderung der Einzeldelikte seiner Mittäter; Berücksichtigung des Werts der von einem jeweiligen Mobilfunkbetreiber eingegangenen Verpflichtung zur Gestattung des Telefonierens während der Vertragslaufzeit in und aus seinem Mobilfunknetz bei der Berechnung des tatbestandlichen Schadens i.R.v. Betrugstaten zu Lasten von Mobilfunknetzbetreibern
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.11.2012 - 5 StR 562/12
Unzureichende Schadensfeststellung beim Betrug (hier: Betrugsschaden bei …
Die Urteilsgründe enthalten keine nachvollziehbare Berechnung der entstandenen Schäden, die in den Einzelfällen erheblich differieren und weder die im Einzelfall gezahlten Provisionen noch weitere Schadenspositionen erkennen lassen (vgl. zum Betrugsschaden bei Mobilfunkverträgen: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 433/10, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 73). - BGH, 05.07.2011 - 3 StR 197/11
Betrug (gewerbsmäßig; Bande); Serienstraftaten (Tateinheit; Tatmehrheit; …
Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, wistra 2001, 336; BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 433/10).
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