Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2010 - XI ZR 53/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BGB §§ 812, 813; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung); VerbrKrG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag enthaltenen Zusatzes über ein Nichtzustandekommen eines "verbundenen Kaufvertrags" im Falle eines Widerrufs; Rückforderungsdurchgriff i.R.v. verbundenen Geschäften bei Möglichkeit der Lösung eines Anlegers von einer Fondsbeteiligung allenfalls für die Zukunft; Möglichkeit eines Rückforderungsdurchgriffs analog § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG bei Ausschluss eines Rückforderungsdurchgriffs nach Bereicherungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Rückforderungsdurchgriff des Anlegers bei Widerruf der mit einem Darlehen verbundenen Fondsbeteiligung

Verfahrensgang

  • LG Koblenz, 04.01.2007 - 3 O 807/04
  • OLG Koblenz, 10.01.2008 - 6 U 204/07
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 53/08

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2011, 406
  • ZIP 2011, 319
  • MDR 2011, 360
  • WM 2011, 261



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2011 - 9 U 27/11  

    Insolvenz: Streitgegenstand einer Feststellungsklage bei streitigen Forderungen;

    b) Ein Anspruch aus § 813 BGB setzt voraus, dass dem Darlehensanspruch spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung eine dauernde Einrede entgegengestanden hat (BGHZ 183, 112, Tz. 48; BGH, WM 2011, 261, Tz. 20).

    Der Rückforderungsdurchgriff wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vertrieb scheidet deshalb von vornherein aus (BGH, WM 2011, 261 Tz. 21 ff.).

  • OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11  

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung über die Wirksamkeit der

    Auch die tatsächlichen Konsequenzen des Widerrufs für das verbundene Geschäft, nämlich der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers im Abwicklungsverhältnis, sind mit der Formulierung, "der verbundene Vertrag komme nicht zustande", ausreichend zusammengefasst, um dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechts zu ermöglichen (vgl. BGH XI ZR 53/08, Urteil vom 07. Dezember 2010, zitiert nach juris, Rdnr. 15 f., wonach die Formulierung "der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt" nicht als irreführend oder unrichtig angesehen wurde. Dies gelte auch dann wenn - wie auch hier - die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf den Widerruf der Beitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft anzuwenden seien, weil diese Folgen durch den Eintritt des Darlehensgebers in den verbundenen Fondsbeitritt aus Sicht des Anlegers der folgenlosen Unwirksamkeit des verbundenen Geschäfts gleichzusetzen sei.).
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