Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1975 - 2 StR 567/74   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 26, 53
  • BGHSt 26, 54
  • NJW 1975, 837



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04  

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

    Dies gilt jedoch nicht, wenn das Tatgericht - bei im Übrigen mittäterschaftlicher Beteiligung - allein wegen Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (Doppelverwertungsverbot; BGHSt 26, 53; BGHR § 28 Abs. 1 Merkmal 2).

    Bei einem Gehilfen, der wie der Angeklagte, im Zeitpunkt der Gehilfenhandlung nicht selbst in einem Treueverhältnis zu den Geschädigten stand, ist eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 StGB zu erörtern, es sei denn, das Tatgericht hätte schon wegen Fehlens des Treueverhältnisses Beihilfe statt Täterschaft angenommen (vgl. BGHSt 26, 53, 54; BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2).

  • BGH, 25.04.2007 - 2 StR 25/07  

    Gerichtliche Zuständigkeit (Prüfung durch das Revisionsgericht; Verweisung an das

    Eine doppelte Strafrahmenmilderung gemäß § 28 Abs. 1 StGB entfällt bei der Untreue nicht schon deshalb, weil die Gehilfenstellung des Angeklagten allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruht (vgl. BGHSt 26, 53, 55; 41, 1 f.), soweit dem Handeln des Angeklagten kein mittäterschaftlicher Charakter beizumessen ist.

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts entfiel hier eine doppelte Strafrahmenmilderung nicht schon deshalb, weil die Gehilfenstellung des Angeklagten allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruhte (vgl. BGHSt 26, 53, 55; 41, 1 f.; Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 80 m.w.N.).

  • BGH, 01.04.2008 - 3 StR 493/07  

    Fall Heros; Untreue (Treubruchstatbestand; Geldbearbeitungsdienstleistungen;

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass aufgrund des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbeitrags des Angeklagten K. allein die fehlende Treuepflicht zur Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue führt, so dass ihm die Milderung nach 28 Abs. 1, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nur einmal zu Gute kommt (BGHSt 26, 53).
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