Rechtsprechung
| BGH, 08.01.1987 - 1 StR 683/86 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse (3)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
StGB § 239a
Bedrohung einer dritten Person
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 1987, 446
- NStZ 1987, 222
- JR 1987, 339
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.05.2010 - 5 StR 51/10
Verdecktes Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch getarnten Polizeibeamten …
Der Hinweis, eine unbeteiligte Dritte könnte zu Tode kommen, stellte eine Drohung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (…vgl. BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1;… Fischer aaO Rdn. 37) gegenüber dem Angeklagten mit einem empfindlichen Übel dar (vgl. BGH NStZ 1987, 222, 223). - BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91
Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen …
Daß sich das vom Angeklagten angedrohte Übel unmittelbar gegen einen Dritten richten sollte, dessen Fürsorge indes den Nötigungsadressaten oblag, ändert an der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 240 Abs. 1 StGB ebenso nichts (vgl. BGHSt 16, 316, 318;… BGHR StGB § 240 Abs. 1 Übel 1; StGB § 255 Genötigter 1 = JR 1987, 339 m. Anm. Jakobs;… Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 240 Rdn. 16) wie die Möglichkeit, daß die Drohung nicht ernstgemeint war, vielmehr sogar im Zusammenwirken mit dem unmittelbar Bedrohten vorgespiegelt wurde (vgl. BGHSt 23, 294, 296; BGH NStZ 1985, 408). - BGH, 14.07.1992 - 1 StR 243/92
StGB §§ 24, 211, 22, 52, 239a, 255
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- KG, 15.05.2007 - 1 Ws 78/07 Bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es maßgeblich auf die Willensrichtung des Geschädigten und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an (vgl. BGH MDR 1987, 446).
- KG, 15.05.2007 - 1 AR 586/07
Diebstahl; Betrug; Untersuchungshaft: Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug …
Bei der Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl kommt es maßgeblich auf die Willensrichtung des Geschädigten und nicht nur auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens an (vgl. BGH MDR 1987, 446).
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