Rechtsprechung
   BGH, 08.02.1996 - 4 StR 752/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1996, 331
  • StV 1996, 540



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 11.09.2003 - 3 StR 481/02  

    Sicherungsverwahrung (Ermessen; Darlegungspflichten; eingeschränkte

    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331); soweit es in anderen Entscheidungen heißt, sie dürften berücksichtigt werden (BGH NStZ 1985, 261; 1989, 67; 2002, 30; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6), besagt dies inhaltlich nichts anderes.

    Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug ist, desto mehr muss sich der Tatrichter aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 331).

    Ordnet er die Unterbringung nach § 66 Abs. 2 StGB an, so müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, daß er sich seiner Entscheidungsbefugnis bewußt war; sie müssen auch darlegen, aus welchen Gründen er von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2; BGH NStZ 1996, 331; 1999, 473; BGH NStZ-RR 1996, 196 jeweils m. w. N.).

    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind deshalb wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1); soweit es in anderen Entscheidungen heißt, sie dürften berücksichtigt werden (BGH NStZ 1985, 261; 1989, 67; 2002, 30; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3, 6), besagt dies inhaltlich nichts anderes.

    Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des Täters mit Verurteilung und Strafvollzug ist, desto mehr muß sich der Tatrichter aber mit diesen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 331).

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 488/01  

    Anrechung in Griechenland erlittener Freiheitsentziehung

    Auch wenn seine Ermessensentscheidung der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; BGH NStZ 1996, 331).

    Auch wenn seine Ermessensentscheidung der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; BGH NStZ 1996, 331; NStZ-RR 1996, 196).

  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 302/98  

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Hypothetische Gesamtstrafe; Maßgeblicher

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und das hohe Alter des Angeklagten nach der Strafverbüßung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3; BGH StV 1982, 114; BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 5 StR 666/80 -) und daß solche Gesichtspunkte im Einzelfall auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 4, 5; BGH NStZ 1996, 331, 332; BGH StV 1996, 541; BGH, Beschluß vom 3. August 1995 -5 StR 259/95 - BGH, Urteil vom 17. Juli 1996 - 5 StR 121/96 -, insoweit in BGHSt 42, 191 nicht abgedruckt).

    Anders als der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGH NStZ 1996, 331, 332 (vgl. auch BGH StV 1996, 541) sieht der Senat hier in dieser Formulierung keinen Beleg dafür, daß der Tatrichter sich etwa nicht dessen bewußt gewesen wäre, daß ihm nach § 66 Abs. 2 StGB eine Ermessensentscheidung oblag.

mehr
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99  

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugendstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nur wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr zugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre (BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH NStZ 1996, 331 f.; BGH StV 1988, 296 f.; BGH StV 1998, 343).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99  

    Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung

    Auch wenn die Ermessensentscheidung des Tatrichters der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5, BGH, NStZ 1996, 331, NStZ-RR 1996, 196).
  • BGH, 22.10.2004 - 1 StR 140/04  

    Sicherungsverwahrung: Erwartbarkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten,

    Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind dabei wichtige Kriterien, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH NStZ 1984, 309; 1996, 331; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 1).
  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 7/09  

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer

    Gegebenenfalls wird es sich im Rahmen der Ermessensausübung mit den Wirkungen des langjährigen Strafvollzugs und möglicher Therapien auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438).
  • BGH, 13.07.2000 - 4 StR 246/00  

    Sicherungsverwahrung; Hang; Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB

    Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe auf den jetzt 28jährigen Angeklagten haben wird und ob die Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen - auch in Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) - unerläßlich ist (BGH NStZ 1996, 331, 332).
  • BGH, 09.01.2003 - 4 StR 410/02  

    Rücktritt bei Mittäterschaft (einvernehmliches Nichtweiterhandeln); Tenor bei

    Im Hinblick auf die Vorverurteilungen wird zu beachten sein, daß die pauschale Bezugnahme auf in einer früheren Verurteilung zu (Einheits-) Jugendstrafe angeführte Strafzumessungserwägungen (vgl. UA 41) eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht ermöglicht, ob der Richter in dem früheren Verfahren wenigstens bei einer der einheitlich geahndeten Vortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn er diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (BGH NStZ 1996, 331 f.; 2002, 29; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6; vgl. hierzu auch Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 18).
  • BGH, 13.10.2005 - 4 StR 286/05  

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat das Landgericht insbesondere auch zu Recht im ersten Handlungsabschnitt einen Raubvorsatz beider Angeklagter (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 9) und im zweiten Handlungsabschnitt in Bezug auf den Tod des Opfers Leichtfertigkeit im Sinne von § 251 StGB angenommen.
  • BGH, 18.02.2004 - 5 StR 589/03  

    Verwerfung der Revision als unbegründet.

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 488/01  
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