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   BGH, 08.02.2002 - V ZR 168/01   

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https://dejure.org/2002,4888
BGH, 08.02.2002 - V ZR 168/01 (https://dejure.org/2002,4888)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2002 - V ZR 168/01 (https://dejure.org/2002,4888)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2002 - V ZR 168/01 (https://dejure.org/2002,4888)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 138 Abs. 2; ; BGB § 273; ; BGB § 274; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BewG § 14; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1, 2 § 818 Abs. 1, 3
    Nichtigkeit der Übertragung eines Hauses als wucherähnliches Geschäft; Anwendung der Saldotheorie

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sittenwidriger Übertragungsvertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 08.02.2002 - V ZR 168/01
    Ist das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist der Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes zulässig (zu allem zuletzt Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, vorgesehen für BGHZ 146, 298).

    Das scheidet aber bei einer Rückabwicklung eines nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen wucherähnlichen Geschäfts aus (Senat, Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127, 1130).

  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 76/91

    Sittenwidrigkeit eines Grundstücksveräußerungsvertrags wegen Mißverhältnis

    Auszug aus BGH, 08.02.2002 - V ZR 168/01
    Die Einräumung des Wohnrechts durch die Beklagte stellt daher eine wirkliche Gegenleistung dar (vgl. auch Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, WM 1992, 1916).
  • BGH, 07.04.1989 - V ZR 252/87

    Übernahme dinglicher Belastungen bei Schenkung eines Grundstücks; Versorgung des

    Auszug aus BGH, 08.02.2002 - V ZR 168/01
    Dies führt indes nur bei der Schenkung dazu, daß das Wohnrecht nicht als Gegenleistung anzusehen ist, sondern lediglich den Wert des übertragenen Grundstücks mindert (vgl. Senat, BGHZ 107, 156).
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