Rechtsprechung
| BGH, 08.03.2001 - VII ZR 470/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- IWW
- RA Kotz
Mit der Werkerstellung muss durch den (Werk-)Unternehmer unverzüglich begonnen werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertraglich geschuldeter Beginn der Ausführung eines Bauwerks
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauvertrag - Bauzeit und Verzug
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Mit der Herstellung eines Bauwerks ist alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen - Besteller muss schuldhafte Verzögerung des Unternehmers nicht darlegen
Kurzfassungen/Presse (4)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- baurechtsurteile.de (Kurzinformation)
Baubeginn sofort nach Vertragsschluss
- finanztip.de (Kurzinformation)
Fertigstellung einer Eigentumswohnung
- finanztip.de (Kurzinformation)
Zügiger Baubeginn
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bauvertrag ohne Terminvereinbarung: Wann muss Unternehmer beginnen? Wann fertigstellen? (IBR 2001, 251)
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Pflicht des Unternehmers zum Baubeginn alsbald nach Vertragsschluss
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 2084 (Ls.)
- NJW-RR 2001, 806
- MDR 2001, 846
- MDR 2001, 864
- DNotZ 2001, 767
- NZBau 2001, 389
- WM 2001, 912
- BB 2001, 958
- DB 2001, 1720
- BauR 2001, 946
- IBR 2001, 251
- ZfBR 2001, 219 (Ls.)
- ZfBR 2001, 322
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 24.07.2003 - VII ZR 79/02
Bauvertrag - Nachträgliche Stundenlohnvereinbarung
Haben die Parteien keine Fristen vereinbart, ist der Unternehmer im Zweifel verpflichtet, mit der Herstellung des geschuldeten Werkes alsbald nach Vertragsschluß zu beginnen und sie in angemessener Zeit zu Ende zu führen (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99, BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322 = NZBau 2001, 389 = ZfIR 2001, 450 m. Anm. Schwenker). - BGH, 17.01.2002 - VII ZR 490/00
Bauvertrag - Bauzeit
Der Wortlaut des Vertrages, die für die Herstellung notwendige Zeit und die besonderen Umstände des Einzelfalls sind heranzuziehen (BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99, BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322). - BGH, 21.10.2003 - X ZR 218/01
Werkvertrag - Wann ist die Werkleistung fällig? (hier: Immobiliensanierung)
Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99, MDR 2001, 846 m.w.N.).
- BGH, 22.05.2003 - VII ZR 469/01
Bauvertrag - Terminablauf ohne Verschulden des U.: Verzug bedarf einer Mahnung
Diese Frist ergibt sich aus den Umständen, wenn, wie hier, eine Parteivereinbarung nicht mehr maßgebend ist (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - VII ZR 470/99, BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322 = NZBau 2001, 389). - OLG Köln, 29.07.2003 - 24 U 129/02
Architekten & Ingenieure - Rücktritt statt Kündigung bei schleppender Planung?
Fehlt es an einer vertraglichen Fristbestimmung, so hat der Auftragnehmer im Zweifel nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen (BGH BauR 2001, 946; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 1361;… Erman/Seiler § 636 Rn. 2;… Staudinger/Peters § 636 Rn. 5).Zwar trifft es zu, dass die Fälligkeit des Werks erst mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist eintritt (BGH BauR 2001, 946).
- BGH, 03.05.2006 - X ZR 84/03
Anforderungen an die Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung
Dabei wird es auch zu beachten haben, dass eine Mahnung zugleich mit der Nachfristsetzung erfolgen kann (u.a. BGH, Urt. v. 8.3.2001 - VII ZR 470/99, NJW-RR 2001, 806 m.w.N.). - OLG Oldenburg, 29.08.2001 - 2 U 122/01
Architektenvertrag: Anforderungen an die Prüfbarkeit einer …
Damit hat sie ihre Pflicht zur zügigen Bearbeitung des ihr erteilten Auftrags (vgl. dazu z. B. BGH ZfBR 2001, 322) verletzt, so daß der Klägerin ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar war. - OLG Düsseldorf, 24.09.2009 - 23 U 9/09
Bauvertrag - Freie Kündigung: Anspruch auf Vergütung, nicht auf Schadensersatz!
Diese Frist ergibt sich aus den Umständen, wenn, wie hier, eine Parteivereinbarung nicht mehr maßgebend ist (…BGH, Urt. v. 22.5.2003,VII ZR 469/01, BauR 2003, 1215; BGH, Urt. v. 8.3.2001, VII ZR 470/99, BauR 2001, 946). - OLG Hamm, 11.11.2009 - 12 U 49/09
Bauvertrag - Abhilfeverlangen des Auftraggebers bei fehlender Fristvereinbarung!
§ 5 Nr. 3 VOB/B trägt nämlich dem aus den §§ 271, 242 BGB folgenden allgemeinen Grundsatz Rechnung, dass der Auftragnehmer ohne weiteres die Leistung nach Beginn mit dem jeweils gebotenen vollen Einsatz unverzüglich durchzuführen und zu beenden hat, (BGH NJW-RR 2001, 806), weshalb es im Ergebnis für die Geltung des § 5 Nr. 3 VOB/B ohne Belang ist, ob eine Vertragsfrist i. S. d § 5 Nr. 1 VOB/B vereinbart worden ist oder nicht (…Jansen-Preusser, a. a. O., Rz. 4). - OLG Koblenz, 25.03.2003 - 3 U 874/02
Bauvertrag - Kooperationspflicht bei einvernehmlichen Planabweichungen
Maßgebend sind vertraglich vereinbarte Termine oder Fristen, ansonsten die nach den Umständen angemessene Frist (§ 271 BGB); im Zweifel hat der Unternehmer mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Frist zu Ende zu führen (BGH NJW-RR 2001, 806). - OLG Celle, 06.01.2011 - 16 U 37/10
Architekten & Ingenieure - Zeitliche Verzögerungen der Planung
- OLG Hamburg, 29.10.2009 - 6 U 253/08
Bauvertrag - Keine Vertragsfristen vereinbart: Wann tritt Verzug ein?
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