Rechtsprechung
| BGH, 08.03.2006 - 2 StR 609/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 28 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
Beihilfe zum Bandendelikt (strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Verurteilung wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, da Bandenmitgliedschaft besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB ist
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07
Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung; …
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; BGH StV 2007, 241; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05). - BGH, 24.01.2008 - 5 StR 253/07
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer …
Damit kann ein Gehilfe, der nicht selbst Bandenmitglied ist, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt, nicht aber aus der Qualifikation der bandenmäßigen Begehung bestraft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280). - BGH, 19.07.2006 - 2 StR 162/06
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); …
Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, können aber nur wegen der Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05).
- BGH, 06.11.2007 - 5 StR 449/07
Bandenmitgliedschaft beim Betäubungsmittelhandel als besonderes strafschärfendes …
Es hat jedoch bei seiner Subsumtion übersehen, dass die bei der Angeklagten fehlende Bandenzugehörigkeit ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 4 StR 131/92, StV 1992, 379 [L];… Weber, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 75;… Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 28 Rdn. 9; vgl. auch BGHSt [GS] 12, 220, 226; BGHSt 46, 120, 128), was wegen der beim Teilnehmer in einem solchen Fall vorzunehmenden Tatbestandsverschiebung (vgl. BGHSt 6, 308, 310; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06 - und Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05; BGH NStZ-RR 2007, 279, 280) hier eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zum Nachteil der Angeklagten ausschließt. - BGH, 19.07.2006 - 2 StR 162/06 9 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Tatbeteiligte, die nicht selbst Bandenmitglieder sind, nur wegen Beteiligung am Grunddelikt bestraft werden können, da die Bandenmitgliedschaft ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB ist (vgl. BGHSt 46, 120, 128; 47, 214, 216; Senatsbeschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 609/05).
