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   BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Begriff der Beleidigung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 34, 37
  • NJW 1986, 2517
  • MDR 1986, 686
  • NStZ 1986, 455 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 21.05.2004 - 1 StR 170/04  

    Verbotene Vernehmungsmethoden (bewusste Täuschung oder Irreführung; Grenze der

    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6).

    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es jedoch, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigungen und auch der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (vgl. BGHSt 34, 37; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 4 und 6).

  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95  

    StGB § 213

    § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 ; NStZ 1988, 216 ).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1993 (BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 8) betont, daß der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsguts und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens es gebieten, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Täter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen (ebenso ausdrücklich BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 2b; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 34, 37, 38; Maatz in Festschrift für Salger, S. 91, 98).

  • BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97  

    StGB § 213

    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 33 ; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6 und 8; BGHSt 34, 37, 39; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2 d).
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