Rechtsprechung
| BGH, 08.04.2008 - XI ZR 377/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verbindung des Protokollurteils mit dem Verhandlungsprotokoll nach Ablauf der 5-Moants-Frist nach Verkündung des Urteils
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Protokollurteil
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 04.08.2005 - 14 O 468/04
- OLG Saarbrücken, 12.10.2006 - 8 U 485/05
- BGH, 08.04.2008 - XI ZR 377/06
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2008, 1521
- MDR 2008, 996
- WM 2008, 1331
Wird zitiert von ...
- BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 177/07
Rechtmäßigkeit eines aus einer von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten …
Neben der hier nicht gewählten Möglichkeit, dass das Sitzungsprotokoll - sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Angaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird, kann ein Protokollurteil auch in der Weise ordnungsgemäß ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltlichen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll verlagerten Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03, NJW-RR 2007, 1567, Tz. 8 ff.; Urteil vom 8. April 2008 - XI ZR 377/06, WM 2008, 1331, Tz. 10 ff.; jeweils m.w.N.).Diese Anlage könnte indessen selbst im Falle ihrer - wegen Ablaufs der in § 548 ZPO bezeichneten Frist aber ebenfalls nicht mehr möglichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO., Tz. 13) - Verbindung mit dem hergestellten Sitzungsprotokoll nicht zum Bestandteil eines ordnungsgemäßen Protokollurteils werden.
Das Berufungsurteil kann auch nicht als sogenanntes Stuhlurteil nach § 310 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO aufrechterhalten werden, weil es abgesehen von seiner Lückenhaftigkeit bei den nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO erforderlichen Angaben entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist (§ 547 Nr. 6 ZPO), sondern nur die Urteilsformel enthält (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2008, aaO., Tz. 14).
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